Rechtsgutachten zur Weiterentwicklung des Tiroler Raumordnungsgesetzes

Im Zusammenhang mit der politischen Diskussion um das Thema „leistbares Wohnen“ werden zahlreiche Vorschläge erörtert, deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit jedoch umstritten ist. Im vorliegenden Rechtsgutachten sollen die verfassungsrechtlichen Möglichkeiten und Schranken für die Realisierung verschiedener solcher Vorschläge rechtswissenschaftlich untersucht werden und in einem zweiten Schritt die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von diesbezüglichen Reformen des TROG geprüft werden.

Trotz zahlreicher Anläufe und Reformen des Tiroler Raumordnungsrechts besteht nach wie vor ein beträchtlicher Baulandüberhang und damit verbunden die Notwendigkeit, zusätzliche Baulandausweisungen vorzunehmen, um geförderten Wohnbau zu ermöglichen. Die Einführung von Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau in § 52a TROG war zwar ein wichtiger Schritt, in der Praxis zeigt sich aber eine unübersehbare Zurückhaltung der Gemeinden bei der Anwendung dieses raumordnungsrechtlichen Instrumentariums. Auch sonst stoßen die Versuche der Baulandmobilisierung auf zahlreiche rechtliche und faktische Hindernisse, denen nunmehr mit einer Reform des TROG begegnet werden soll. Im Zusammenhang mit der politischen Diskussion um das Thema „leistbares Wohnen“ werden zahlreiche Vorschläge erörtert, deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit jedoch umstritten ist. 

Rechtsgutachten zu den verfassungsrechtlichen Möglichkeiten und Grenzen der Weiterentwicklung des Tiroler Raumordnungs­gesetzes im Hinblick auf das Raumordnungsziel „leistbares Wohnen“ von Univ.-Prof. Dr. Karl Weber, Institut für Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre, Universität Innsbruck Im Auftrag der Arbeiterkammer Tirol

Gegenstand des Gutachtens ist die Berücksichtigung folgender Fragen:

2.1. Gibt es Möglichkeiten der Rückwidmung von Bauland, wenn das gewidmete Bauland nicht zeitnah dem Widmungszweck entsprechend verwendet wird?

2.2. Besteht eine Möglichkeit, gewisse Gemeinden, in denen massiver Wohnungsbedarf bei gleichzeitigem Baulandüberhang besteht, raumordnungsrechtlich zu definieren?

2.3. Besteht die Möglichkeit, gewisse Gemeinden, die durch spürbare Entsiedelung gekennzeichnet sind, raumordnungsrechtlich zu definieren?

2.4. Welche rechtlichen Schritte („Sanktionen“) sind in einem Zentralraum für Grundeigentümer mit Wohnbau-Widmung möglich, wenn diese Grundstücke ab einer bestimmten Größe horten. Ist in solchen Fällen eine Rückwidmung bzw Umwidmung in Freiland möglich?

2.5. Besteht eine rechtliche Möglichkeit, die Eigentümer solcher gehorteten Wohnbauflächen in ein verpflichtendes „Dialogverfahren“ einzubinden?

2.6. Gibt es verfassungsrechtliche Grenzen für die Einführung von befristeten Baulandwidmungen (zB 10 Jahre)? Können solche Befristungen auch für bestehende Baulandwidmungen nachträglich eingeführt werden?

2.7. Gibt es verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschreibung eines verpflichtenden Mindestanteils von Vorbehaltsflächen für den objektgeförderten Wohnbau in einer Gemeinde, wenn Auf Grund der Struktur der Gemeinde der bestehende Baulandüberhang und der Bedarf an sozialem Wohnbau vorhanden ist?

2.8. Welche verfassungsrechtlichen Möglichkeiten bestehen, um die Vertragsraumordnung besser für das Anliegen des leistbaren Wohnens einzusetzen? Kann etwa der Einsatz der Vertragsraumordnung als Voraussetzung für aufsichtsbehördliche Genehmigungen von Raumplänen und deren Änderung gesetzlich vorgeschrieben werden?

2.9. Welche Reformvorschläge für Planungsverbände sind rechtlich umsetzbar, um diese Gemeindeverbände rechtlich und faktisch aufzuwerten?

2.10. Welchen Einfluss haben das Grundverkehrsgesetz und andere Landesgesetze auf das Bestreben, neues Bauland zu schaffen und/oder bestehendes zu mobilisieren?

2.11. Kann die Gemeinde in die Interessentenregelung des § 7a TGVG eingebunden werden?

2.12. Gibt es rechtliche Möglichkeiten und Schranken der Einführung einer Widmungsabgabe?

Kontakt

Kontakt

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

E-Mail: presse@ak-tirol.com

Telefon: +43 800 22 55 22 1300
(Kostenlose Hotline )

Fax: +43 512 5340 1290