Eine Stop-Taste in einem Bus.
Für Donnerstag, 20.2.2025 wurden Warnstreiks angekündigt. © Canva
18.2.2025

AK informiert: „Vorsicht bei Warnstreiks im Busverkehr!“

Nachdem die KV-Verhandlungen für Buslenker:innen weiter ergebnislos verlaufen sind, sind für kommenden Donnerstag erste Warnstreiks geplant. In Tirol ist dies zwischen 4 und 6 Uhr morgens für die Fahrzeuge von IVB, Postbus und Ledermair geplant. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf die Busverbindungen dieser Unternehmen angewiesen sind, müssen dies beachten.



Was Arbeitnehmer:innen bei Dienstverhinderung beachten müssen

Prinzipiell behalten Arbeitnehmer:innen den Anspruch auf Entgelt, wenn sie ohne ihr Ver­schuld­en für verhältnismäßig kurze Zeit verhindert sind, ihre Arbeit zu leisten, wie das etwa bei Zugausfällen, Wetterereignissen oder eben Streiks der Fall ist. Auch sind keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu fürchten. 

Allerdings muss, so die AK Expert:innen, die Dienstverhinderung dem Arbeitgeber so schnell wie möglich bekanntgegeben werden. Zudem muss alles Zumutbare unternommen werden, um die Dienstverhinderung zu vermeiden bzw. sie möglichst kurz zu halten. Das bedeutet, sollte eine Möglichkeit bestehen, mit dem Privat-Pkw zu fahren, muss diese Möglichkeit genutzt werden.

Für den Fall, dass Kinder in den Kindergarten bzw. Schule gebracht werden müssen oder die Schule nicht erreichen können und Eltern die Kinderbetreuung übernehmen müssen, gelten dieselben Regelungen wie oben angeführt. 

Diese Regelungen können nicht eingeschränkt oder aufgehoben werden. Sollte es im Kollektiv- oder Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung abweichende Regelungen geben, so müssen diese in jedem Fall günstiger sein.


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Was Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Zugausfällen in Bezug auf Entgelt und arbeitsrechtliche Regelungen wissen sollten, finden Sie hier!