Elbtower in Hamburg: Nur eines von insgesamt acht Projekten, die allein in Hamburg dem Signa-Konkurs zum Opfer gefallen sind.
Elbtower in Hamburg: Nur eines von insgesamt acht Projekten, die allein in Hamburg dem Signa-Konkurs zum Opfer gefallen sind. © MartinM/stock.adobe.com
21.11.2024

Aufstieg und Niedergang: Was der Fall Signa die Politik lehren sollte

Maßnahmen gegen Konstrukte: Signa und auch frühere Fälle im Bereich Immobilien und Holdinggesellschaften zeigen großen Nachholbedarf in der Gesetzgebung.

Kaum ein Tag ohne neue Einblicke in René Benkos Signa. Aber nicht erst der tiefe Fall dieses Imperiums zeigt, dass der Intransparenz bei derartigen Konstrukten vom Gesetzgeber endlich ein Riegel vorgeschoben werden muss. Es braucht mehr Prüfungspflichten, ausgeweitete Pflichten zur Erstellung von (Konzern-)Abschlüssen, härtere Strafen bzw. Konsequenzen beim Verletzen der Offenlegungspflichten und verbesserte Möglichkeiten zur Einsichtnahme. Sonst drohen weitere Fälle – mit negativen Auswirkungen für Gesellschaft und Staat.

1. Prüfung und Abschlusspflicht

Mit mehr als 1.000 Gesellschaften im In- und Ausland umfasst das vom Masseverwalter erstellte Organigramm zur Signa 46 A3-Seiten. Trotzdem unterlag die Muttergesellschaft, die Signa Holding GmbH, weder der Prüfungs- noch der Konzernabschlusspflicht und hatte über Jahre keine Jahresabschlüsse veröffentlicht. Konsolidierte Bilanzen wurden von der Signa Holding nie erstellt! 

AK Forderungen

  • 
Eine Kapitalgesellschaft (AG, GmbH oder die neue FlexKapG) mit besonders großer Bilanzsumme sollte unabhängig von den übrigen Kriterien (Beschäftigte und Umsatz) als mittelgroße bzw. große Kapitalgesellschaft eingestuft werden, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Jahren eine Bilanzsumme aufweist, die mehr als dem Fünffachen der großen Kapitalgesellschaft entspricht (mehr als 100 Mio. Euro).
  • Zu den Umsatzerlösen sollten auch die Beteiligungserträge (Ausschüttungen der Tochterunternehmen) hinzugezählt werden.
  • 
Die „Holding-Bestimmung“ (§ 221 Abs 4a UGB), die sich nur auf die AG bezieht, sollte auf alle Kapitalgesellschaften – und damit auch auf die GmbH – ausgeweitet werden.

2. Offenlegungspflicht

Kapitalgesellschaften müssen ihre Bilanzen zeitgerecht beim Firmenbuch hinterlegen. Bei nicht konformer bzw. nicht fristgerechter Veröffentlichung des Jahres- und Konzernabschlusses sind derzeit Zwangsstrafen von nur 700 bis 3.600 (!) Euro vorgesehen und werden nach je zwei Monaten wiederholt verhängt.

AK Forderungen

  • 
Es braucht höhere Strafen, ergänzend sollte ein Strafausmaß von 1 % der Bilanzsumme samt möglicher wiederholter Verhängung festgesetzt werden.
  • Keine öffentlichen Förderungen bei Missachtung der Offenlegungspflichten
  • 
Gewinnausschüttungen sollen erst möglich sein, wenn die Transparenzpflichten aller Gesellschaften erfüllt sind.
  • Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens bei zweijähriger Nichtveröffentlichung des Jahres- oder Konzernabschlusses

3. Einsichtsmöglichkeiten

Privatstiftungen sind (im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften) von jeglicher Offenlegungspflicht befreit, sodass im Firmenbuch keine Infos aufliegen.

AK Forderungen

  • Offenlegungspflicht des Konzernabschlusses für Privatstiftungen
  • Gebühren- und kostenfreie Firmenbuchabfrage

Kontakt

Kontakt

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

E-Mail: presse@ak-tirol.com

Telefon: +43 800 22 55 22 1300
(Kostenlose Hotline )

Fax: +43 512 5340 1290