Antrag für Handwerkerbonus nur digital möglich
Kommende Woche tritt der Handwerkerbonus in Kraft, die Antragstellung ist (vorerst) nur online möglich. Die AK Tirol fordert barrierefreien Zugang.
Ab 15. Juli 2024 kann die Förderung von Handwerkerleistungen online beantragt werden. Durch die Förderung sollen Österreicher:innen, in in ihren privaten Wohn- und Lebensbereich investieren, finanziell entlastet werden. Es können daher auch ausschließlich natürliche Personen (keine Unternehmen!) den Handwerkerbonus beantragen. Die wichtigsten Informationen und Antworten auf wichtige Fragen haben die AK Profis zusammengefasst.
Der Handwerkerbonus ist eine staatliche Initiative in Österreich, die Handwerksbetriebe und ihre Kunden unterstützt. Er soll im Rahmen des Bau- und Wohnpakets der Regierung Betriebe fördern und Endkunden finanziell entlasten, um den Zugang zu hochwertiger Facharbeit zu erleichtern.
Volljährige Privatpersonen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich können den Handwerkerbonus beantragen. Der Handwerkerbonus kann ab 15. Juli 2024 online auf der Website beantragt werden.
Gefördert werden Kosten für Handwerkerleistungen im privaten Wohn- und Lebensbereich sowie im Zusammenhang mit Hausbau und Wohnraumschaffung. Die förderfähigen Arbeiten müssen zwischen dem 1. März 2024 und dem 31. Dezember 2025 durchgeführt worden sein. Für Leistungen im Jahr 2024 ist die Antragsstellung ab 15. Juli 2024 bis längstens 28. Februar 2025; Für Leistungen im Jahr 2025 ist die Antragstellung ab 1. März 2025 bis längstens 28. Februar 2026 möglich.
Eine genaue Auflistung der förderfähigen Leistungen findet sich auf der Website https://handwerkerbonus.gv.at.
Förderfähige Arbeitsleistungen umfassen eine Vielzahl von Handwerksarbeiten, darunter Dach- und Fassadenarbeiten, Installationen (Elektro, Sanitär, Heizung), Malerarbeiten, Tischlerarbeiten etc..
Die Erneuerung von Dächern, Spenglerarbeiten, Erneuerung von Fassaden, Austausch von Fenstern, Austausch von Bodenbelägen, Erneuerung von Wandtapeten, Malerarbeiten, Installationen (z.B. Elektroinstallationen, Sanitär, Heizung, Klima, usw. − Ausgenommen die Neuerrichtung von fossilen Heizungsanlagen.), Tischlerarbeiten, die auf die speziellen Maße eines Raumes angepasst werden und mit dem Gebäude fest verbunden sind (z.B. Einbaumöbel, Einbauküchen), Arbeitsleistungen im Zuge der Neuanlage eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung, Verglasungen einer Loggia, Infrastruktureinbauten an der Adresse des Wohnobjekts (wie z.B. Versorgungsleitungen, Kanal, Brunnen u. dgl.), Dach- oder Fassadenbegrünung, Gartengestaltung, Gartenarbeiten, Schaffung/Renovierung von Teichanlagen und Pools, und vieles mehr.
Nicht förderfähig sind unter anderem Material- und Entsorgungskosten, Planungs- und Beratungskosten, gesetzlich vorgeschriebene Wartungsarbeiten (bspw. regelmäßige Rauchfangkehrerbesuche) sowie Arbeitsleistungen von Unternehmen, die nicht im österreichischen Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) registriert sind.
Material- und Entsorgungs-, Planungs- und Beratungskosten, gesetzlich vorgeschriebene Wartungsarbeiten, Gutachten und Ablesedienste. Reine Gartenpflegeleistungen wie Rasenmähen, Heckenschnitt oder Austriebspritzung gegen Schädlinge sowie Baumkontrolle und die damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen zur Schadens- und Gefahrenabwehr.
Bar gezahlte Arbeitsleistungen, welche ohne Beleg beglichen werden oder Arbeitsleistungen von Unternehmen, welche sich nicht im österreichischen bundesweit einheitlichen System GISA (Gewerbeinformationssystem Austria) befinden.
Auch von anderer Stelle (etwa Versicherungen) vergütete oder bereits öffentlich begünstigte/geförderte Leistungen können nicht gefördert werden (Bsp.: Ankauf einer Photovoltaikanlage, auf welche eine Umsatzsteuerbefreiung gewährt wurde).
Auf der Webseite des Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) können Sie sich darüber informieren, ob das Unternehmen, welches die Arbeitsleistungen an Ihrem privaten Wohn- und Lebensbereich durchführt, die Berechtigung zur Ausübung des entsprechenden (reglementierten) Gewerbes hat.
Die Förderung beträgt 20 % der förderbaren Netto-Kosten (ohne Umsatzsteuer). Für Handwerkerleistungen ab 1. März 2024 können Fördermittel bis zu 2.000 Euro pro Person im Jahr 2024 und maximal 1.500 Euro pro Person im Jahr 2025 geltend gemacht werden. Die Beantragung ist ab 15. Juli 2024 online möglich. Falls jemand über keinen Online-Zugang verfügt, bieten die Bürgerservicestellen der Gemeindeämter oder die Handwerksbetriebe Unterstützung.
Die Vergabe der Förderung erfolgt nach der Reihenfolge des Eintreffens der Ansuchen. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.
Die Antragstellung für den Handwerkerbonus beginnt am 15. Juli 2024. Sie erfolgt online über die Website https://handwerkerbonus.gv.at, die vom Wirtschaftsministerium bereitgestellt wird. Es sind Angaben wie Name, Adresse, IBAN sowie das Hochladen der Handwerksrechnung auf der Online-Plattform erforderlich.
Neben den persönlichen Angaben müssen die entsprechenden Handwerksrechnungen hochgeladen werden. Zur Identifizierung ist eine Anmeldung mit ID-Austria erforderlich oder alternativ das Hochladen eines Lichtbildausweises. Die Antragsphase für den Handwerkerbonus startet am 15. Juli 2024. Anträge können für Arbeiten eingereicht werden, die seit dem 1. März 2024 durchgeführt wurden.
Der Handwerkerbonus kann leider nur online beantragt werden. Das Ministerium verweist für Hilfestellungen an die Gemeinden und Handwerksbetriebe. Die AK Tirol kritisiert diese reine online Antragstellungsmöglichkeit.
Um den Status Ihrer Förderung aber trotzdem nachverfolgen zu können ist eine Kontaktaufnahme mit der Servicehotline möglich. Wenn Sie einen Internetzugang haben, können Sie den Status jederzeit online abfragen.
Ja, die Handwerksrechnungen müssen die Arbeitsleistung(en) gesondert ausweisen und sind unbedingt aufzubewahren.
Die Anträge werden vordergründig auf Plausibilität überprüft. Zudem können stichprobenartige Überprüfungen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden.
Nein, für die im Rahmen des Handwerkerbonus beantragten Arbeitsleistungen können keine weiteren Bundes- oder Landesförderungen genutzt werden. Ausnahmen gelten für geförderte Darlehen und Zinszuschüsse.
Die Förderung für den Handwerkerbonus läuft bis zum 31. Dezember 2025.
Für die Jahre 2024 und 2025 stehen insgesamt 300 Millionen Euro zur Verfügung, um die Förderung von Handwerksleistungen zu unterstützen.
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