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Das Gesundheitsberuferegister

Das Register ist ein Verzeichnis für Angehörige der Gesundheitsberufe, welches sowohl für diese Berufsgruppen als auch für Patient:innen von Vorteil ist. Ziel ist, die erworbenen Qualifikationen im Ge­sundheits­bereich aufzuwerten sowie mehr Patient:innensicherheit zu gewährleisten. Die Registrierung  ist eine Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Gesundheitsberufes. Damit steigt das Niveau des Gesundheitsschutzes.

Hintergrund

Mehr als die Hälfte der EU-Länder haben bereits ein solches Register eingeführt. Nationalrat und Bundesrat haben 2016 dazu ein entsprechendes Gesetz beschlossen und die AK mit der Registrierung betraut. Die Berufsverbände, der ÖGB und die AK setzten sich für die Registrierung ein. Im Interesse der Menschen, die in den Gesundheitsberufen arbeiten und der Patient:innen!

FRAGEN UND ANTWORTEN

Wer wird registriert?

Die Berufstätigen und Berufseinsteiger:innen der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der gehobenen medizinisch-technischen Dienste werden registriert. Das sind weit über 120.000 erwerbstätige Menschen und jährlich ca. 10.000 Absolvent:innen in folgenden Berufen:

  • Biomedizinische/r Analytiker:in
  • Diätologin und Diätologe
  • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger:in
  • Diplomierte Operationstechnische Assistent:in 
  • Ergotherapeut:in
  • Logopädin bzw. Logopäde
  • Orthoptist:in
  • Pflegeassistent:in (inkl. Sozialbetreuungsberufe)
  • Pflegefachassistent:in
  • Physiotherapeut:in
  • Radiologietechnolog:in

Sonstige Gesundheitsberufe

Alle anderen Gesundheitsberufe sind von dieser Registrierung nicht betroffen.

Für Ärztinnen und Ärzte ist die Ärztekammer zuständig, für Hebammen das Österreichische Hebammengremium.

Manche,  z. B. die medizinischen Assistenzberufe, die Heimhelferinnen bzw. Heimhelfer oder die Masseurinnen und Masseure werden (noch) nicht auf gesetzlicher Basis registriert. 

Welche Vorteile bringt das Register?

  • Mehr Anerkennung: Nur wer die entsprechenden Qualifikationen hat, wird registriert und erhält einen offiziellen Berufsausweis

  • Weniger Papierkram: Bei einem Arbeitgeber:innenwechsel ist das Zusammentragen und Vorlegen von Nachweisen nicht mehr notwendig. Zukünftige Arbeitgeber:innen können auf die im Register ausgewiesene Qualifikation und Eignung vertrauen

  • Höhere Mobilität: Mit dem Register wird ein europäischer Standard erreicht und erleichtert die Berufsausübung und den Arbeitsplatzwechsel in ganz Europa

  • Mehr Sicherheit: Alle Patient:innen können online die Ausbildungen, Arbeitsschwerpunkte und Zusatzqualifikationen einsehen. Das erhöht die Qualitätssicherheit und die Wahlmöglichkeiten für Patient:innen

  • Versorgung: Die statistischen Auswertungen der Informationen helfen bei der Bedarfsplanung und beim Erkennen von Versorgungslücken

Zwei Möglichkeiten zur Registrierung

Um einen Antrag auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister zu stellen, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder wird der Antrag persönlich bei der Arbeiterkammer oder online mittels Austria ID bzw. Handysignatur eingereicht.

Bei der Arbeiterkammer:

Für die persönliche Antragstellung vereinbaren Sie bitte einen Termin in Ihrer AK

Online:

Die Online-Antragstellung ist unter www.gbr.gv.at möglich. Für den Zugang zur Online-Registrierung benötigt man eine Handysignatur oder ID-Austria

Achtung!

Der Antrag kann nicht per E-Mail oder auf dem Postweg eingereicht werden!

Ausfüllhilfe für das Antragsformular: Im Download-Bereich kann eine Ausfü̈llhilfe mit zahlreichen Hinweisen heruntergeladen werden. Jeder Punkt des Antrages wird darin einzeln erklärt. 

Welche Registrierungsbehörden sind zuständig?

  • Die AK ist die zuständige Behörde für AK-Mitglieder (Angestellte, Karenzierte, Arbeitslose und Arbeitssuchende). Berufseinsteigerinnen/Berufseinsteiger der Berufe Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz sowie Absolvent:innen der GuK-Schulen stellen ihren Antrag bei der zuständigen AK

  • Die Gesundheit Österreich GmbH registriert die (überwiegend) freiberuflich Tätigen und Ehrenamtliche

Wie erfolgt die Registrierung?

Für die Registrierung sind ein ausgefülltes Formular sowie die erforderlichen Dokumente im Original notwendig. Um die Registrierung online durchführen zu können, ist zusätzlich eine elektronische Signatur erforderlich. Die Registrierung ist in jedem Fall kostenlos.

Berufseinsteiger:innen: Diese müssen sich vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit registrieren lassen. Der Eintrag in das Register ist verpflichtend und Voraussetzung für die Berufsausübung.

Hinweis

Die Registrierungspflicht wurde mit Beginn der Pandemie vorübergehend ausgesetzt. Diese Frist endete mit 31.12.2021. Seit 01. Jänner 2022 müssen Angehörige der registrierungspflichtigen Gesundheitsberufe registriert sein, wenn sie ihren Beruf weiterhin ausüben möchten.

Ausnahme:
Personen, die eine Anerkennung oder Nostrifikation zur Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz oder gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege haben, dürfen diese Tätigkeit derzeit bis 31.12.2023 ohne Eintragung in das Gesundheitsberuferegister weiter ausüben, auch wenn die vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen noch nicht absolviert wurden. Für die anschließende Registrierung müssen die Auflagen erfüllt und, wenn erforderlich, der Nachweis der ausreichenden Sprachkenntnisse vorgelegt werden.

Der Berufsausweis

Berufsausweis
Berufsausweis © sebra drubig-photo, stock.adobe.com

Nach dem erfolgreichen Registrierungsverfahren erfolgt die Zustellung des Berufsausweises per Post. Die Registrierung und der Berufsausweis sind dann fünf Jahre gültig. Vor Ablauf erhalten Sie rechtzeitig ein Erinnerungsschreiben von der Registrierungsbehörde. 




Welche Dokumente werden benötigt?

Berufseinsteiger:innen benötigen für die erfolgreiche Registrierung folgende Nachweise:

  • Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit (z.B. Reisepass)
  • Qualifikationsnachweis entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften (z.B. Zeugnis, Diplom)
  • Heiratsurkunde, sofern sich der Name nach Ausstellung des Qualifikationsnachweises geändert hat
  • Passfoto
  • Nachweis der Vertrauenswürdigkeit* (z.B. Strafregisterbescheinigung) für die letzten fünf Jahre, und zwar aus jenen Staaten, in denen Sie sich mehr als sechs Monate aufgehalten haben
  • ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung*
  • Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse, sofern sich diese nicht aus der Ausbildung oder dem Berufsweg ergeben

Bei persönlicher Antragstellung sind die Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen.

Fremdsprachigen Nachweisen ist auch eine beglaubigte Übersetzung durch gerichtlich beeidete Dolmetscherinnen beizulegen.

Nach der inhaltlichen Überprüfung aller vorgelegten Unterlagen, erhalten Sie von der Registrierungsbehörde eine Bestätigung. Mit dieser können Sie in Ihrem Gesundheitsberuf tätig werden.

* Die Nachweise dürfen bei Antrag nicht älter als drei Monate sein!


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