Anträge und Formulare
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Das Register ist ein Verzeichnis für Angehörige der Gesundheitsberufe, welches sowohl für diese Berufsgruppen als auch für Patient:innen von Vorteil ist. Ziel ist, die erworbenen Qualifikationen im Gesundheitsbereich aufzuwerten sowie mehr Patient:innensicherheit zu gewährleisten. Die Registrierung ist eine Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Gesundheitsberufes. Damit steigt das Niveau des Gesundheitsschutzes.
FRAGEN UND ANTWORTEN
Die Berufstätigen und Berufseinsteiger:innen der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der gehobenen medizinisch-technischen Dienste werden registriert. Das sind weit über 120.000 erwerbstätige Menschen und jährlich ca. 10.000 Absolvent:innen in folgenden Berufen:
Alle anderen Gesundheitsberufe sind von dieser Registrierung nicht betroffen.
Für Ärztinnen und Ärzte ist die Ärztekammer zuständig, für Hebammen das Österreichische Hebammengremium.
Manche, z. B. die medizinischen Assistenzberufe, die Heimhelferinnen bzw. Heimhelfer oder die Masseurinnen und Masseure werden (noch) nicht auf gesetzlicher Basis registriert.
Um einen Antrag auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister zu stellen, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder wird der Antrag persönlich bei der Arbeiterkammer oder online mittels Austria ID bzw. Handysignatur eingereicht.
Für die persönliche Antragstellung vereinbaren Sie bitte einen Termin in Ihrer AK.
Die Online-Antragstellung ist unter www.gbr.gv.at möglich. Für den Zugang zur Online-Registrierung benötigt man eine Handysignatur oder ID-Austria.
Ausfüllhilfe für das Antragsformular: Im Download-Bereich kann eine Ausfü̈llhilfe mit zahlreichen Hinweisen heruntergeladen werden. Jeder Punkt des Antrages wird darin einzeln erklärt.
Für die Registrierung sind ein ausgefülltes Formular sowie die erforderlichen Dokumente im Original notwendig. Um die Registrierung online durchführen zu können, ist zusätzlich eine elektronische Signatur erforderlich. Die Registrierung ist in jedem Fall kostenlos.
Berufseinsteiger:innen: Diese müssen sich vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit registrieren lassen. Der Eintrag in das Register ist verpflichtend und Voraussetzung für die Berufsausübung.
Die Registrierungspflicht wurde mit Beginn der Pandemie vorübergehend ausgesetzt. Diese Frist endete mit 31.12.2021. Seit 01. Jänner 2022 müssen Angehörige der registrierungspflichtigen Gesundheitsberufe registriert sein, wenn sie ihren Beruf weiterhin ausüben möchten.
Ausnahme:
Personen, die eine Anerkennung oder Nostrifikation zur Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz oder gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege haben, dürfen diese Tätigkeit derzeit bis 31.12.2023 ohne Eintragung in das Gesundheitsberuferegister weiter ausüben, auch wenn die vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen noch nicht absolviert wurden. Für die anschließende Registrierung müssen die Auflagen erfüllt und, wenn erforderlich, der Nachweis der ausreichenden Sprachkenntnisse vorgelegt werden.
Nach dem erfolgreichen Registrierungsverfahren erfolgt die Zustellung des Berufsausweises per Post. Die Registrierung und der Berufsausweis sind dann fünf Jahre gültig. Vor Ablauf erhalten Sie rechtzeitig ein Erinnerungsschreiben von der Registrierungsbehörde.
Berufseinsteiger:innen benötigen für die erfolgreiche Registrierung folgende Nachweise:
Bei persönlicher Antragstellung sind die Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen.
Fremdsprachigen Nachweisen ist auch eine beglaubigte Übersetzung durch gerichtlich beeidete Dolmetscherinnen beizulegen.
Nach der inhaltlichen Überprüfung aller vorgelegten Unterlagen, erhalten Sie von der Registrierungsbehörde eine Bestätigung. Mit dieser können Sie in Ihrem Gesundheitsberuf tätig werden.
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