Freundliche Frau telefoniert im Büro
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9.1.2024

Die AK Arbeitsrechtsprofis informieren: Das gilt wirklich am Arbeitsplatz!

Immer wieder sind Beschäftigte mit rechtlichen Fragen rund ums Arbeitsleben konfrontiert. Hartnäckig halten sich falsche Informationen zu Krankenstand, Urlaub, Überstunden, Kündigung & Co. Die Expertinnen und Experten der AK Tirol räumen mit Irrtümern auf und sagen Ihnen, was wirklich am Arbeitsplatz gilt.

Kündigung 
im Krankenstand

Eine Kündigung im Krankenstand ist rechtlich möglich. Der Arbeitgeber muss auch hier Fristen und Termine einhalten. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bleibt bestehen. Viele gehen krank arbeiten, oft aus Angst, den Arbeitsplatz zu verlieren. Die Arbeiterkammer fordert deshalb einen Kündigungsschutz im Krankenstand.

Krankschreibung ab dem 1. Tag

Wenn der Arbeitgeber darauf besteht, müssen Sie eine Bestätigung des Krankenstandes durch Ihren Arzt schon ab dem ersten Tag vorlegen, nicht erst ab dem dritten Tag – wie so oft irrtümlich angenommen. Um keine Probleme zu bekommen, ist es ratsam, auf jeden Fall gleich zum Arzt zu gehen.

Kündigung auch mündlich

Eine Kündigung muss nicht schriftlich erfolgen. Bis auf wenige Ausnahmen gilt auch eine mündliche – sogar eine über einen Boten – ausgesprochene Kündigung. Ab diesem Zeitpunkt laufen alle Fristen. Die Kündigungsfrist ist die Dauer vom Empfang der Kündigung bis zum letzten Arbeitstag.

Nein zu Überstunden

Arbeitnehmer:innen können zu Überstunden auch Nein sagen. Wenn Sie wichtige Gründe haben, z. B. Kinderbetreuung oder einen dringenden Arzttermin, müssen Sie keine Überstunden machen. Aber: Ihre Gründe müssen schwerer wiegen als die Interessen der Firma. Die Anordnung von Überstunden sollte die Ausnahme sein, nicht die Regel! Außerdem sollte Sie der Arbeitgeber umgehend darüber informieren, sobald klar ist, dass Überstunden geleistet werden müssen.

Auch unfaire Klauseln gelten

Es gilt, was unterschrieben wurde, und sei es noch so unfair – außer es widerspricht ganz klar dem Gesetz. Viele unterschreiben unfaire Klauseln in Arbeitsverträgen, weil sie die Stelle dringend benötigen, ohne Chance, die unfairen Klauseln „herauszuverhandeln“. Aber sie gelten und begleiten den Beschäftigten durch das ganze Arbeitsverhältnis. Lassen Sie daher Ihren Arbeitsvertrag – am besten noch vor dem Unterschreiben – von den AK Experten kontrollieren. Denn es ist besser schon im Vorfeld zu wissen, worauf man sich einlässt.

Entlassung auch ohne Abmahnung

Weit verbreitet ist auch, dass vor einer Entlassung immer eine Abmahnung erfolgen muss. Das stimmt nicht. Man kann auch ohne vorherige Abmahnung entlassen werden. Der Chef muss nur bei bestimmten Gründen vorher abmahnen, etwa wenn Sie zu spät zur Arbeit kommen.

Kein Zwangsurlaub

Über den Urlaub kann der Chef nicht allein bestimmen. Der Urlaub muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich vereinbart werden und zwar unter Rücksichtnahme auf die betrieblichen Erfordernisse sowie die Erholungsmöglichkeiten des Mitarbeiters. Lediglich Jugendlichen steht zwischen Mitte Juni und Mitte September ein zweiwöchiger durchgehender Urlaub zu. Wenn ein Urlaub einmal bewilligt wurde, kann er Ihnen nicht mehr gestrichen werden – außer die Firma hat ganz wichtige wirtschaftliche Gründe, z. B. einen Betriebsnotstand. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die bereits getätigten Kosten übernehmen – wie etwa Stornogebühren.

Kein Geld statt Urlaub

Der Urlaub dient der Erholung. Daher ist es verboten, Geld statt Urlaub zu vereinbaren, solange Sie in einem aufrechten Arbeitsverhältnis sind. Wenn Sie aus der Firma ausscheiden, muss jedoch nicht konsumierter Urlaub ausbezahlt werden.

Überstunden ohne Bezahlung

Eigentlich könnte man im Arbeitsleben ja davon ausgehen, dass bestehende Ansprüche nicht so einfach verloren gehen. Das ist leider nicht immer so, denn es gibt sogenannte Verfallsfristen. Viele Kollektiv- oder Arbeitsverträge sehen vor, dass arbeitsrechtliche Ansprüche rasch verfallen (z. B. innerhalb von nur drei Monaten). Das kann Beschäftigte viel Geld kosten, weil sie etwa ihre geleisteten Überstunden nur für den kurzen Zeitraum innerhalb der Verfallsfrist gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen oder sogar einklagen müssen. Versäumen sie diese Fristen, sind die Ansprüche erloschen. Viele Verfallsfristen gelten auch, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet ist. Zahlreiche Beschäftigte wagen keine Auseinandersetzung um unbezahlte Überstunden, weil sie Angst haben, ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Deshalb fordert die Arbeiterkammer die Abschaffung dieser kurzen Verfallsfristen.

Die AK Arbeitsrechts-Expertinnen und Experten beraten unter Tel. 0800/22 55 22 – 1414.