Mutter misst bei krankem Kind das Fieber
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2.1.2024

Mutterschutz, Pflegefreistellung etc.: Diese neuen Bestimmungen gelten!

Mit 1. November 2023 wurden endlich die Voraussetzungen für die Pflegefreistellung gelockert! Die wichtigesten Änderungen im Arbeitsrecht finden Sie hier im Überblick, zusammengestellt von den Arbeitsrechtsexpert:innen der AK Tirol.

Mutterschutz & Väterkarenz

Das volle Ausmaß der Elternkarenz bis zum zweiten Geburtstag des Kindes steht Eltern nur noch zu, wenn jeder Elternteil mindes-tens zwei Monate Karenz in Anspruch nimmt. Ansonsten verkürzt sich der gesetzliche Anspruch auf Elternkarenz auf 22 Monate.

Wie immer gibt es aber auch diesbezüglich Ausnahmen, wie beispielsweise bei Alleinerziehern oder wenn der zweite Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebt. In diesen Fällen kann der alleinerziehende Elternteil weiterhin bis zum zweiten Geburtstag des Kindes in Karenz gehen. Selbstverständlich können mit dem Arbeitgeber auch andere Vereinbarungen zugunsten des Arbeitnehmers getroffen werden – also beispielsweise eine noch längere Karenz. Diesbezüglich gilt zu beachten, dass ein Kündigungsschutz bei vereinbarter längerer Karenz explizit vereinbart werden müsste, ansonsten gibt es in einer solchen vereinbarten Karenz keinen Kündigungsschutz.

Weiterhin ist die Möglichkeit vorgesehen, einen Teil der Karenz auf später aufzuschieben und bis zum siebten Lebensjahr zu verbrauchen. Der Zeitraum ist weiterhin zu vereinbaren. Diesbezüglich neu ist, dass der Arbeitgeber eine Ablehnung einer solchen aufgeschobenen Karenz schriftlich begründen muss. Außerdem kann eine Kündigung wegen beabsichtigter oder in Anspruch genommener aufgeschobener Karenz bei Gericht angefochten werden. Ebenso neu ist, dass Arbeitnehmer schriftlich eine Begründung für die Kündigung verlangen können, wenn sie glauben, wegen beabsichtigter oder in Anspruch genommener aufgeschobener Karenz gekündigt worden zu sein.


Elternteilzeit

Die Elternteilzeit ist nunmehr bis zum achten vollendenten Lebensjahr des Kindes möglich, allerdings kann nur im maximalen Ausmaß von sieben Jahren Elternteilzeit in diesem Zeitraum in Anspruch genommen werden. In diesen sieben Jahren sind das Beschäftigungsverbot und die Karenz hineinzurechnen.

Pflegefreistellung neu

Endlich werden die Voraussetzungen für Pflegefreistellung gelockert! Für die Pflege von nahen Angehörigen ist nun ein gemeinsamer Haushalt nicht mehr erforderlich. Außerdem ist im neuen Gesetz auch vorgesehen, dass auch Nichtangehörige, die im gemeinsamen Haushalt leben, gepflegt werden können, so zum Beispiel WG-Mitbewohner.

Auch hier ist vorgesehen, dass eine Kündigung wegen der beabsichtigten oder in Anspruch genommenen Pflegefreistellung bei Gericht angefochten werden kann.

Teilzeit und Karenz

Die Ansprüche auf Betreuungsteilzeit, 50plus-Teilzeit, Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit wurden im Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) dahingehend ausgeweitet, als der Arbeitgeber die Ablehnung nunmehr schriftlich begründen muss. Die schriftliche Begründungspflicht hilft im Vorfeld eines allfälligen Gerichtsstreits, um die Erfolgsaussichten einschätzen zu können.

Hospizkarenz bzw. Hospizteilzeit für schwersterkrankte Kinder ist künftig auch ohne gemeinsamen Haushalt möglich.

Die AK Arbeitsrechtexpert:innen helfen unter 0800/22 55 22 − 1414.

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