AK Präsident Erwin Zangerl
© AK Tirol/Angelo Lair
28.5.2025

AK Zangerl: Steuerliche Anreize sollen Arbeiten in der Pension attraktivieren

Der Arbeitskräftemangel macht ein Bündel an Maßnahmen notwendig, um Pensionist:innen das Weiterarbeiten schmackhaft zu machen: „Die Unternehmen müssen altersadäquate Arbeitsplätze anbieten, vor allem aber muss der Bund entsprechende steuerliche Anreize schaffen“, betont AK Präsident Erwin Zangerl. Er fordert von Bundesregierung und Finanzminister, dass die Pflichtveranlagung im Zuge der Zusammenrechnung von Pension und Einkommen entfällt.

Weiterarbeiten, auch in der Pension? Manche Pensionist:innen könnten sich das bei einem attraktiven Nebeneinkommen durchaus vorstellen, andere sind darauf sogar angewiesen, um sich das Leben aufgrund der Teuerung überhaupt noch leisten zu können. Vor allem aber macht es der Arbeitskräftemangel notwendig, dass immer mehr Pensionist:innen neben ihrem Pensionsbezug – zumindest in einem reduzierten Stundenausmaß – weiterarbeiten oder eine neue Beschäftigung aufnehmen. „Nur muss dieses Weiterarbeiten auch attraktiv gestaltet werden“, betont AK Präsident Erwin Zangerl. „Dazu sind einerseits altersadäquate Arbeitsplätze seitens der Unternehmen wichtig, vor allem aber ist der Bund gefordert, entsprechende steuerliche Anreize zu schaffen.“

Derzeit wird in der Regel sowohl von der Pensionszahlung als auch vom Zuverdienst (wenn jeweils die entsprechende Grenze der ersten Tarifstufe – dzt. 13.308 Euro pro Jahr – überschritten wird) von der Pensionsversicherung einerseits und vom Dienstgeber andererseits die jeweils anfallende Lohnsteuer abgezogen und an das Finanzamt abgeführt.

Nachzahlung: Beispiel

Im Rahmen der Pflichtveranlagung wird jedoch auch noch das Gesamteinkommen zusammengerechnet, und dabei kommt es für die Betroffenen meist zu einer Nachzahlung ans Finanzamt.

Verdient man etwa zusätzlich zu einer Pension von 1.415 Euro (durchschnittliche österreichische Pensionshöhe 2023) ein Zusatzeinkommen von 2.669 Euro brutto (dies entspricht dem durchschnittlichen Tiroler Einkommen aus 2023), entsteht eine zusätzliche Steuerbelastung von ca. 500 Euro monatlich bzw. 6.000 Euro jährlich, was mehr als ein Viertel der zusätzlich verdienten – und vom Arbeitgeber als vermeintliches „Nettogehalt“ ausbezahlten – Einkünfte (von 1.977 Euro monatlich) ausmacht. Der Arbeitgeber hat hier bereits ca. 210 Euro monatlich an Steuern für dieses Einkommen ans Finanzamt abgeführt.

Böse Überraschung

Das Verständnis hierfür ist jedoch in der Bevölkerung kaum gegeben, da man gefühlt seiner Steuerpflicht bereits nachgekommen ist, weil für beide Einkommen bereits Steuern abgeführt wurden. Nur wenige Betroffene haben im ersten Jahr des Zuverdienstes entsprechend Vorsorge getroffen. Die meisten sind daher von der Nachzahlung negativ überrascht. „Diese aus Sicht der Betroffenen ,mehrfache‘ Besteuerung des Zuverdienstes wirkt somit leistungsfeindlich, da sie von vielen als Abzocke seitens des Staates empfunden wird“, erklärt AK Präsident Erwin Zangerl und fordert entsprechende Änderungen ein.

AK Forderung

Die AK Tirol fordert die Bundesregierung und den zuständigen Finanzminister auf, das Einkommenssteuergesetz dahingehend zu ändern, dass keine Pflichtveranlagung gem. § 41 EStG in jenen Fällen zu erfolgen hat, in denen Bezieher einer Alterspension zusätzlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte beziehen.

Da der Arbeitsmarkt Fachkräfte nach wie vor dringend benötigt, wäre ein Wegfall dieser nachträglichen Besteuerung des Zuverdienstes ein nicht zu unterschätzender Anreiz für viele, neben der Pension in einem geringeren Ausmaß weiterzuarbeiten. Die Legitimation, Zuverdienste neben einem Pensionsbezug anders zu handhaben als Zuverdienste zu einem Einkommen aus einer weiteren Beschäftigung, ergibt sich aus der Finanzierung der Pensionen (s. unten Hintergrund), welche sich aus Beiträgen von Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen zusammensetzt.

HINTERGRUND

Die Steuerpflicht der Pensionen ist nicht selbstverständlich, erst § 25 EStG definiert Pensionen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und somit steuerpflichtig im Sinne des § 3 EStG. Dieses „Einkommen“ von Pensionist:innen beruht jedoch nicht auf ihrer Erwerbstätigkeit, sondern wird über das Umlageverfahren durch die Pensionsversicherungsbeiträge der erwerbstätigen Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen bezahlt. Mit anderen Worten: Aus der von den Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen gemeinsam erarbeiten Wertschöpfung wird nicht nur die Altersversorgung der Pensionist:innen finanziert, sondern auch die an den Staat von den Pensionszahlungen abzuführende Lohnsteuer.

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