AK Präsident Erwin Zangerl
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29.8.2025

AK Zangerl: "Geplante Änderungen des Elektrizitätswirtschaftsgesetz würden den Konsumetenschutz aushebeln"

Höchst unzufrieden zeigt sich AK Tirol Präsident Erwin Zangerl nach der Begutachtung des geplanten Elektrizitätswirtschaftsgesetzes. „Es kommt zu einer massiven Stärkung der Position der Energielieferanten, während die Rechte der Konsument:innen geschwächt werden“, so die Kurzanalyse Zangerls, der die vorgelegten Änderungen in dieser Form klar ablehnt. 

Zentraler Kritikpunkt der AK Tirol ist die in § 21 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG) vorgesehene gesetzliche Normierung des einseitiges Preisänderungsrechts der Lieferanten. Dieses stellt, so Zangerl, eine völlige Ausnahme von einer im Regelfall getroffenen vertraglichen Vereinbarung dar. Und diese geplante Regelung würde eine klare Verschlechterung der Konsumentenrechte im Vergleich zur bisherigen Rechtslage (gemäß § 80 Abs. 2a ElWOG 2010) darstellen:

offen Gesagt

„Ein solcherart gestaltetes gesetzliches Änderungsrecht stellt eine massive Stärkung der Energielieferanten dar und geht eindeutig zu weit. Dieses weitreichende Privileg ist im österreichischen Recht bislang einzigartig und wurde keiner anderen Wirtschaftsbranche zugestanden."

Erwin Zangerl,
AK Präsident

Konkret bedeutet dies nämlich, dass gesetzlich festgelegt würde, wie der Stromlieferant den Preis ändern darf. Der Lieferant müsste den Modus und die Voraussetzungen für Preisänderungen nicht mehr mit dem Kunden, wie bisher üblich, bei Vertragsabschluss vereinbaren, da der Gesetzgeber dies im Vorhinein bereits festlegt hat. Mit weitreichenden Folgen: 

  • Preisänderungen, die auf einer gesetzlichen Grundlage erfolgen, sind nämlich rechtlich kaum angreifbar.
  • Konsumentenschutzrechtliche Bestimmungen – etwa zur sachlichen Rechtfertigung und Transparenz von Preisanpassungen – gelten nicht.
  • Und ungerechtfertigte Preiserhöhungen könnten nicht mehr mittels Verbandsklage durch Konsumentenschutzorganisationen angefochten werden, der
      Konsumentenschutz wäre ausgehebelt.

Will man eine unangemessene Preiserhöhung bekämpfen, bleibt somit nur noch der Rechtsweg im Einzelfall. Dieser ist jedoch auf Basis der geplanten neuen Rechtslage mit hohem finanziellen Risiko für den einzelnen Kläger verbunden, da auch vom Gericht als rechtswidrig beurteilte Strompreiserhöhungen nicht gänzlich wegfallen, sondern nur soweit reduziert werden, bis sie angemessen sind. Wird etwa eine 6-Cent-Erhöhung vom Gericht als rechtswidrig, aber eine 2-Cent-Erhöhung als noch zulässig beurteilt, muss der klagende Kunde neben seinen eigenen Prozesskosten auch noch einen Teil der Rechtsanwaltskosten des Stromanbieters mittragen.

„Ein solcherart gestaltetes gesetzliches Änderungsrecht stellt eine massive Stärkung der Energielieferanten dar und geht eindeutig zu weit. Dieses weitreichende Privileg ist im österreichischen Recht bislang einzigartig und wurde keiner anderen Wirtschaftsbranche zugestanden“, kritisiert AK Präsident Zangerl. Hinzu komme, dass die Energieversorgung zentral für die öffentliche Daseinsvorsorge ist und somit elementare Interessen der Menschen in Österreich berührt. „Die Einführung eines gesetzlichen Änderungsrechts für die Strompreise ist daher klar abzulehnen und ich fordere das zuständige Ministerium auf, diese vorgesehene Änderung zu streichen“, stellt Zangerl klar.

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