AK Präsident Zangerl fordert Verbesserung des Insolvenzschutzes bei Reisen

Der Insolvenzantrag der Fluglinie Air Berlin und die sich daraus - trotz Zusicherung der Fluglinie Air Berlin, den Flugbetrieb bis auf weiteres fortzusetzen - ergebende Verunsicherung von Reisenden zeigt deutlich die bestehende generelle Problematik einer mangelhaften bzw. fehlenden Insolvenzabsicherung für Reisende auf, kritisiert AK Präsident Erwin Zangerl.

Nur-Flug-Buchungen

Insbesondere bei Nur-Flug-Buchungen könnten bei Einstellung des Flugbetriebes im Zuge einer Insolvenz einer Fluglinie Ansprüche nur noch im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Es gibt in diesen Fällen nämlich keine umfassende gesetzliche Insolvenzabsicherungspflicht. Bereits bezahlte Gelder für Flugtickets sind daher für die Reisenden meist verloren.

Eine teilweise Verbesserung ist erst durch die Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie zu erwarten. Diese wird in Österreich mit dem Pauschalreisegesetz aber erst mit 1. Juli 2018 umgesetzt. Danach werden künftig neben Pauschalreisen auch andere „kombinierte Buchungen“ von einer Insolvenzabsicherungspflicht erfasst. Ausreichend ist aber auch das noch nicht. Nachbesserungen auf europäischer Ebene sind daher dringend geboten.

Pauschalreisen

Bei Pauschalreisen (darunter versteht man eine Bündelung von mind. zwei Hauptreiseleistungen wie etwa Transport - z.B. Flug - und Unterbringung in einem Hotel zu einem Gesamtpreis). Hier ist die Situation im Falle eines Konkurses zwar besser, aber es besteht auch hier Handlungsbedarf. Das zeigen Praxisfälle in der AK-Beratung. Bei Pauschalreisen ist der Reiseveranstalter als Vertragspartner und Ansprechpartner für die vereinbarungsgemäße Durchführung der gesamten gebuchten Reise (und damit auch für den Transport bzw. den Flug) zuständig. Er muss Abhilfe schaffen, falls die gebuchte Reise aufgrund von Turbulenzen oder gar einer Insolvenz der Fluglinie nicht so, wie geplant, stattfinden kann. 

Broschüre

offen gesagt

„Im Falle eines Konkurses eines Veranstalters, Reisebüros oder einer Fluglinie darf kein Konsument zu Schaden kommen, eine entsprechende und vollständige Insolvenzabsicherung in allen Fällen ist erforderlich.“

AK Präsident
Erwin Zangerl


Konkurs

Bei Konkurs eines Reiseveranstalters oder eines Reisebüros besteht bei Pauschalreisen grundsätzlich eine gesetzliche Insolvenzabsicherung. Die Europarechtliche Vorgabe dafür, die Pauschalreiserichtlinie von 1990, ist eindeutig: Die Mitgliedstaaten haben eine voll umfassende Insolvenzabsicherung vorzusehen. Diese europarechtliche Vorgabe ist in Österreich jedoch nur mangelhaft umgesetzt, kritisiert AK Präsident Erwin Zangerl. Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat bereits mehrfach, auch schon gegen Österreich, geurteilt, dass bei unzureichender gesetzlicher Umsetzung der Staat zu haften hat, wenn Betroffene einen Schaden erleiden, weil die Insolvenzabsicherung nicht ausreicht.

Insolvenz: Pflicht zur Absicherung

In Österreich ist die Insolvenzabsicherungspflicht in der „Reisebürosicherungs-verordnung“ geregelt. Sie ist bereits mehrfach novelliert worden, dennoch gibt es immer wieder Fälle, in denen die dort geregelte Insolvenzabsicherung für die betroffenen Reisenden nicht ausreicht. Dann muss „der Staat“, somit der Steuerzahler, für jenen Teil haften, der von der in Österreich mangelhaft umgesetzten Insolvenzabsicherung (der Höhe nach) nicht gedeckt ist. Dem Gesetzgeber ist voll und ganz bewusst, dass eine umfassende Insolvenzabsicherung vorzusehen ist. Dennoch ist bisher keine ausreichende und umfassende gesetzliche Regelung zugunsten der Reisenden umgesetzt worden, dies unter anderem auch auf Druck der Reiseindustrie.

AK Präsident Zangerl: „Konsumenten müssen regelmäßig den gesamten Reisepreis im Voraus leisten. Daher sind die bestehenden Risiken bei Insolvenzfällen im Zuge von Reisebuchungen rasch zu beseitigen. Es darf nicht sein, dass Reisende durch eine fehlende oder mangelhaft umgesetzte Insolvenzabsicherung zu Schaden kommen. Um die vorhandenen Lücken schnellstmöglich zu schließen, ist der Gesetzgeber am Zug, es besteht dringender Handlungsbedarf: Im Falle eines Konkurses eines Veranstalters, Reisebüros oder einer Fluglinie darf kein Konsument zu Schaden kommen, eine entsprechende und vollständige Insolvenzabsicherung in allen Fällen ist erforderlich.“

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