Bürgschaft

Bei einer Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge, den Gläubiger zu befriedigen, wenn der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht erfüllt. Der Bürgschaftsvertrag zwischen Gläubiger und Bürgen muss schriftlich erfolgen, damit die Bürgschaft wirksam ist. Der Bürge verspricht, das zu leisten, was der Hauptschuldner schul­det.

Als Bürge haften Sie also für eine fremde Schuld. Sehr häufig haben Bürgschaften den Zweck, einen Kredit zu besichern (Kreditbürgschaft). Gerät der Kreditnehmer in finanzielle Schwierigkeiten und kann nicht mehr zahlen, dann muss der Bürge für ihn „einspringen“.

Die 4 Bürgschaftsformen:

  1. Bürgschaft als „Bürge und Zahler“: Diese Bürgschaftsform wird oft zur Besicherung von Bankkrediten verwendet und kann für den Bürgen sehr schwerwiegend sein. Er haftet nämlich als „ungeteilter“ Mitschuldner für die ganze Schuld. Bei Zahlungsverzug des Kreditnehmers hat das Kre­dit­institut ein freies Wahlrecht, wen es zuerst belangt. Die Bank kann sich aussuchen, ob sie den Kreditnehmer, den Bürgen oder beide zugleich belangt.

  2. „Normale“ Bürgschaft: Die normale Bürgschaft spielt in der Praxis nur eine untergeordnete Rolle. Bei dieser Bürgschaftsform kann der Bürge erst dann belangt werden, wenn der Hauptschuldner vom Gläubiger er­folg­los gemahnt wurde. Zwischen Mahnung und Inanspruchnahme des Bürgen muss ein angemessener Zeitraum liegen.

  3. Ausfallsbürgschaft: Die Ausfallsbürgschaft ist die „mildeste“ Form der Bürgschaft. Bei der Ausfallsbürgschaft muss der Gläubiger zunächst alle zumutbaren Schritte setzen, um eine Zahlung des Hauptschuldners zu erlangen. Dazu gehört das Einklagen der Forderung und das Führen der Exekution, außer der Schuldner ist unauffindbar oder die Exe­kutions­führ­ung völlig aussichtslos.

  4. Bürgschaft bei Ehescheidung: Innerhalb eines Jahres nach erfolgter Scheidung besteht die Möglichkeit, eine Solidarbürgschaft in die weniger belastende Ausfallsbürgschaft umwandeln zu lassen. Die Umwandlung muss fristgerecht bei Gericht beantragt werden.

Gesetzliche Schutzbestimmungen

Für Konsumenten, die als Bürgen oder Mitschuldner für eine fremde Schuld eine Haftung übernehmen, gibt es Schutzbestimmungen laut Kon­sum­ent­en­schutz­ge­setz. Die Schutzbestimmungen gelten nicht nur für Bürgen. Sie treffen auch auf Mitschuldner und Garanten zu, da die Banken vor allem bei Ehe­gat­ten in den letzten Jahren dazu übergegangen sind, den Ehepartner als Mit­schuld­ner und nicht als Bürgen mithaften zu lassen. Damit wollte man offen­sichtlich der Rechtssprechung zur Unwirksamkeit von Bürgschaften Ein­kom­mens- und Vermögensloser von nahen Angehörigen ausweichen.

Richterliches Mäßigungsrecht

In der Praxis gibt es vor allem deshalb große Probleme, weil sich immer wieder einkommens- und vermögenslose Familienmitglieder zu einer Kre­dit­bürg­schaft oder auch Mithaftung überreden lassen. Der Richter kann deshalb unter Berücksichtigung aller Umstände die Verpflichtung eines Bürgen bzw. Mit­schuld­ners mäßigen oder auch ganz erlassen, wenn sie in einem krassen Miss­ver­hältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Bürgen oder Mitschuldners steht.

Tipp

  1. Begrenzen Sie die Mithaftung mit einem Maximalbetrag! Wenn Sie als Bürge eine Haftung übernehmen, sollten Sie versuchen, die Bürgschaft ausdrücklich betragsmäßig zu begrenzen. Grund­sätzlich sollten Sie nur Bürgschaften bis zu jenem Höchst­be­trag übernehmen, den Sie zahlen können ohne Ihre Lebens­umstände zu gefährden.

  2. Bedenken Sie auch, dass Sie durch die Übernahme einer Bürg­schaft Ihre persönliche Kreditwürdigkeit einschränken. Das kann vor allem bei jungen Leuten, die die eigene Haus­stands­gründung noch vor sich haben, zu Problemen führen.

  3. Lesen Sie auch den Bürgschaftsvertrag genau durch: Oft finden sich darin „Prolongationsklauseln“, die eine stillschweigende Verlängerung auch einer zeitlich befristeten Bürgschaft er­mög­lich­en. Beharren Sie darauf, dass diese ersatzlos gestrichen werden, sonst kann selbst eine befristete Bürgschaft zu einer unendlichen Haftung führen.


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