AK gewinnt vor Höchstgericht

Ausgleichzulage

OGH stellt klar: Einkommen des Lebensgefährten darf nicht pauschal angerechnet werden, Kürzung nur bei konkretem finanziellen Vorteil.

Hans und Paula sind Lebensgefährten. Sie wohnen zusammen. Hans trägt die Hälfte aller laufenden Kosten (Miet-, Betriebs-, Strom-, Heizungs-, Lebensmittel-, Telefon- und Fernsehkosten). Sein Anteil dafür beträgt monatlich 300 Euro.

Hans bezieht zur Pension die sogenannte Ausgleichszulage. Das ist eine Leistung mit Fürsorgecharakter und soll jedem Pensionsbezieher ein Mindesteinkommen sichern. Liegt das Gesamteinkommen (Bruttopension, sonstige Nettoeinkommen, Unterhaltsansprüche, bewertbare Sachbezüge z. B. freie Unterkunft/Verpflegung) unter einem gesetzlichen Mindestbetrag (Richtwert derzeit 882,78 Euro), dann erhält der Pensionsbezieher eine Ausgleichszulage als Aufstockung. Laut Gesetz ist dabei auch das Netto-Einkommen der Ehegattin, des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners zu berücksichtigen.

Die Pensionsversicherungsanstalt rechnete Hans pauschal einen Vorteil aus der gemeinsamen Lebensführung mit Paula an, seine Ausgleichszulage fiel daher niedriger aus. Nun war strittig, ob und inwieweit beim vorliegenden Sachverhalt auch die Lebensgemeinschaft bei der Ermittlung der Höhe der Ausgleichszulage zu berücksichtigen ist.

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Hilfe

Hans wandte sich an die Sozialrechts-Experten der AK Tirol. Auch sie vertraten die Meinung, dass die pauschale Anrechnung eine unzulässige Vorgangsweise ist und klagten. Denn im Gesetz ist keine Rede von Lebensgemeinschaften, sondern dezidiert von Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern und Hans begleicht außerdem monatlich die Hälfte aller laufenden Kosten. Erstgericht und Berufungsgericht waren rechtlich unterschiedlicher Meinung. Der Weg zum Obersten Gerichtshof wurde beschritten. Dabei ging es um die höchstgerichtlich noch nicht geklärte Frage, ob eine Lebensgemeinschaft bei der Ermittlung der Höhe der Ausgleichszulage dann nicht zu berücksichtigen ist, wenn die vom Ausgleichszulagenbezieher im Rahmen der Lebensgemeinschaft für seine Lebenshaltung aufgewendeten Kosten dem Betrag für die „volle freie Station“ entsprechen (Wert 2016: 282,06 Euro für freie Unterkunft und Verpflegung).

Urteil

Das Höchstgericht stellte zunächst klar, dass der Gesetzgeber bei der Ausgleichszulage darauf verzichtet hat, das Einkommen des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin anzurechnen. Nur allein weil eine Lebensgemeinschaft besteht, kann nicht automatisch eine zusätzliche Anrechnung auf den Anspruch auf Ausgleichszulage erfolgen. Es kommt, so der OGH, nur die Berücksichtigung eventueller konkreter Vorteile aus der Lebensgemeinschaft in Betracht, also „im Einzelnen festgestellte bedarfsmindernde Zuwendungen“. Zwar gebe es bei einer gemeinsamen Haushaltsführung durchaus Einsparmöglichkeiten und hauswirtschaftliche Synergien, es gehe aber um konkrete, dem Ausgleichszulagenbezieher allein zukommende Aufwendungen, durch die er sich Geld erspart.

Aber Hans erhielt ja keine speziell allein ihm zukommenden Zuwendungen von Paula, sondern er bestreitet die Hälfte aller anfallenden laufenden Kosten. Das OGH Urteil im Klartext: Hans kommt für seinen Lebensunterhalt selbst auf, und die Ausgleichszulage steht ihm im vollen Umfang zu.

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