Kellnerin nimmt Bestellung auf
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15.12.2020

Vor Pension gekündigt: AK erkämpft 10.000 Euro

10.000 Euro erkämpften die AK Arbeitsrechtsexperten für eine Kellnerin, die fast 20 Jahre dem Betrieb die Treue gehalten hatte. Mit der Betriebsübergabe wurde sie – unzulässig – gekündigt.

Fast 20 Jahre lang hatte Martina S. (Name von der Redaktion geändert, Anm.) als Kellnerin in einem Gastronomiebetrieb gearbeitet. Doch dann kündigte der Chef an, dass er den Betrieb an ein Familienmitglied übergeben wird – und die langjährige treue Mitarbeiterin erhielt die Kündigung, nur 9 Monate, bevor sie in Pension gehen hätte können.

Menschlich enttäuscht, aber auch verzweifelt wandte sich Martina an die AK. Beim Prüfen der Rechtslage durch die Arbeitsrechtsexperten stellte sich bald heraus, dass der Arbeitgeber wohl schlecht beraten war.

Unzulässige Kündigung

Jedenfalls wurden im Zuge der Dienstgeberkündigung gleich mehrere arbeitsrechtliche Vorschriften verletzt und die Kündigung war aus mehreren Gründen unzulässig:

  • Eine Kündigung im Zusammenhang mit einem „Betriebsübergang“ ist unzulässig und rechtsunwirksam. Laut Gesetz müssen alle Arbeitsverhältnisse auf den neuen Inhaber übergehen.
  • Aber auch das (fortgeschrittene) Alter der Beschäftigten spielt eine Rolle: So ist die Kündigung deshalb nicht nur höchst bedenklich, sondern auch noch ganz klar sozialwidrig. Möglicherweise wurde hier auch noch gegen das Gleichbehandlungsgesetz verstoßen, weil niemand aufgrund seines Alters diskriminiert werden darf.
  • „Außerdem fanden mehrere Gespräche statt, in denen sowohl eine Weiterbeschäftigung bis zum Pensionsantritt, als auch ein Biennalsprung bei der Abfertigung Alt besprochen wurden“, berichtet AK Präsident Zangerl. „Wenn die Arbeitnehmerin aufgrund dessen gekündigt wurde, liegt auch noch ein sogenanntes verpöntes Motiv vor.“

Dennoch war es Martina ein Anliegen, das Arbeitsverhältnis nach all den Jahren zwar fair bezahlt, aber dennoch im guten Einvernehmen zu beenden. Also entschied sie sich gegen eine Klage bei Gericht und für einen Vergleich. 

Vergleich

Die AK forderte im Rahmen des Vergleichs zwölf Netto- Monatsgehälter. Darin enthalten waren der bevorstehende Biennalsprung, der durch die Beendigung nicht mehr erreicht werden konnte, ein Teil des Verdienstentgangs bis zum Pensionsstichtag, der Schaden, der ihr durch die niedrigere Pension entsteht, und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung nach dem Gleichbehandlungsgesetz.

Kurz darauf hatte Martina das ihr zustehende Geld am Konto. Viel Geld, das sie selbst in den fast 20 Jahren erarbeitet hatte – und um das sie ohne AK Tirol wohl umgefallen wäre.

Die AK Arbeitsrechtsexperten helfen unter 0800/22 55 22 – 1414, per eMail an oder bei einem Besuch in Innsbruck oder in den Bezirken.