Frau mit Sparschwein
© contrastwerkstatt/adobe.stock.com
09.01.2024

9 heiße Tipps zum Thema Steuer von den Expert:innen der AK Tirol

Nach wie vor nutzen Arbeitnehmer Steuervorteile nicht aus und verschenken damit bares Geld: Die AK Steuerexpertinnen und Experten haben die besten Tipps zusammengestellt, wie Sie sich Geld vom Fiskus zurückholen können!

Negativsteuer bei niedrigem Einkommen

Wenn man wenig verdient hat oder nicht das ganze Jahr über gearbeitet hat, lohnt sich die Arbeitnehmerveranlagung besonders häufig: Die Einkünfte werden auf das ganze Jahr verteilt und zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückgezahlt. Die Arbeitnehmerveranlagung lohnt sich selbst dann, wenn zwar keine Lohnsteuer, jedoch Sozialversicherung bezahlt worden ist. In diesem Fall wird ein Teil der Sozialversicherung als Negativsteuer refundiert: Dies nicht nur bis zu einem Jahreseinkommen unter der Steuergrenze von 12.756 Euro, sondern eingeschliffen bis zu einem Einkommen von 25.774 Euro.

Allein erziehen & verdienen

Für alleinerziehende und alleinverdienende Personen gibt es Absetzbeträge, die jeweils von der Anzahl der Kinder abhängig sind.
Beim Alleinverdie­nerabsetzbetrag dürfen die Partner höchstens 6.312 Euro im Jahr dazuverdienen und man muss für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate die Familienbeihilfe beziehen.
Die Lohnsteuer verringert sich einmal im Jahr um folgende Beträge für Kinder, für die Sie jeweils Familienbeihilfe erhalten: 520 Euro bei einem Kind, insgesamt 704 Euro bei zwei Kindern und zusätzlich 232 Euro für das dritte und jedes weitere Kind (Werte für 2023, diese erhöhen sich 2024).

Familienbonus Plus

Seit dem Jahr 2019 kann man für jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, den Familienbonus Plus beantragen. Sofern eine Arbeitnehmerveranlagung eingereicht wird, muss der Familienbonus jedenfalls angekreuzt werden – auch dann, wenn dieser bereits beim Arbeitgeber mittels Formular E30 berücksichtigt worden ist.
Der Familienbonus beträgt für ein Kind bis zum 18. Lebensjahr jährlich 2.000,16 Euro, für ein volljähriges Kind (für das Familienbeihilfe bezogen wird) jährlich 650,16 Euro. Werden bei getrennt lebenden Eltern die Alimente vollständig bezahlt, kann die Hälfte des Familienbonus der Alimentationszahler, die andere Hälfte der Alimentationsempfänger geltend machen. Kinderbetreuungskosten haben keinen Einfluss auf den Familienbonus und können auch nicht abgesetzt werden. Der Familienbonus wirkt sich in voller Höhe nur dann aus, wenn man jährlich mindestens die 2.000,16 Euro an Lohnsteuer bezahlt hat.

Ein etwaiger Kindermehrbetrag steht Ihnen zu, wenn Sie an mindestens 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige aktive Einkünfte erzielt haben oder ganzjährig Kinderbetreuungsgeld oder Pflegekarenzgeld bezogen haben und

  • Ihnen entweder der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder
  • Sie und Ihre Partnerin bzw. Ihr Partner Einkünfte erzielen und die darauf entfallende Tarifsteuer jeweils weniger als 550 Euro beträgt (hier erhält der Familienbeihilfenbezieher den Kindermehrbetrag).

Unterhaltsabsetzbetrag

Für Kinder, die nicht im gleichen Haushalt leben und für die man nachweislich den gesetzlichen Unterhalt bezahlt, kann man einen Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen.
Dieser Unterhaltsabsetzbetrag beträgt für das erste Kind 31 Euro monatlich, für das zweite Kind 47 Euro monatlich, für jedes weitere Kind 62 Euro monatlich (diese Werte erhöhen sich für 2024).

Voraussetzung: Die Kinder müssen ständig in Österreich, der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz leben. Sofern die Kinder dauerhaft in anderen Ländern leben, können pro Monat 50 Euro berücksichtigt werden.

Computer absetzen

Wenn Sie Computer, Drucker oder Tablet für zu Hause kaufen und auch beruflich nutzen, können Sie dies als Werbungskosten von der Steuer abschreiben. Für die private Nutzung müssen Sie 40 % der Kosten, die Sie für die Anschaffung bezahlt haben, abziehen. Sofern der Computer teurer als 1.000 Euro war, muss er auf die Nutzungsdauer von drei Jahren verteilt abgeschrieben werden.

Sonderausgaben absetzen

Seit dem Jahr 2022 lassen sich folgende Öko-Sonderausgaben als Pauschalien berücksichtigen:

  • Thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden: 800 Euro pro Jahr
  • Austausch eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem (Heizkesseltausch): 400 Euro pro Jahr
    Voraussetzungen:
    Für die Investition gewährt der Bund eine Förderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes (UFG)
    Sie willigen zur Datenübermittlung an das Finanzamt ein.
    Ihre Ausgaben müssen nach Abzug aller ausbezahlten Förderungen mindestens 4.000 Euro (Sanierung) bzw. 2.000 Euro (Heizkesseltausch) übersteigen (was gefördert wird, erfahren Sie bei der Kommunalkredit Public Consulting GmbH oder auf www.umweltfoerderung.at).

Das Pauschale wird dann automatisch für 5 Jahre bei Ihrer Veranlagung berücksichtigt (in Summe bei der thermisch-energetischen Gebäudesanierung 4.000 Euro und für den Heizkesseltausch 2.000 Euro).

Auch Kirchenbeitrag oder Spenden werden automatisch berücksichtigt, daher bei der Spendenorganisation vollständigen Namen und Geburtsdatum angeben!

Pauschale für Pendler

Arbeitnehmer:innen, deren Wohnort von der Arbeit zumindest 20 Kilometer entfernt liegt, können das kleine Pendlerpauschale bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. Das große Pendlerpauschale gibt es bereits ab 2 Kilometer Entfernung, sofern die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumindest für die Hälfte des Weges unzumutbar ist. Zusätzlich zum großen und kleinen Pendlerpauschale gibt es den Pendlereuro für jeden Kilometer des Hin- und Retourweges. Befristet für den Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 wird jeder Wert des Pendlerpauschales um 50 % erhöht. Der Pendlereuro wird vervierfacht. Man muss daher die Ergebnisse des Pendlerrechners selbständig erhöhen und in der Arbeitnehmerveranlagung eintragen.

Abschreiben der Betriebsratsumlage

Die Betriebsratsumlage wird zwar bei der Lohnverrechnung gleich von den Arbeitgebern einbehalten. Sie wirkt sich da aber noch nicht steuermindernd aus: Deshalb die gesamte Betriebsratsumlage bei der Arbeitnehmerveranlagung unter „Sonstige Werbungskosten“ eintragen!

Behinderung, Krankheit oder Diätverpflegung

Wenn Sie Ausgaben wegen einer Behinderung oder einer längerfristigen Krankheit haben oder Diät halten müssen, zählen diese Kosten zu den außergewöhnlichen Belastungen, für die es keinen Selbstbehalt gibt.

Pauschale Freibeträge. Beim Sozialministeriumservice wird der Grad der Behinderung festgestellt. Ist dieser zumindest 25 %, gibt es gestaffelt je nach Grad pauschale Freibeträge von 124 Euro bis 1.198 Euro jährlich. Wenn Sie Pflegegeld beziehen, fällt der Freibetrag allerdings weg.

Diätverpflegung. Wenn Sie eine mindestens 25-prozentige Behinderung haben und deswegen Diät halten müssen, so gibt es dafür ebenso pauschale Freibeträge: Für Diabetiker oder Menschen mit Zöliakie beträgt dieser Freibetrag zum Beispiel 70 Euro monatlich, für eine Gallen­diät sind 51 Euro monatlich vorgesehen und für Menschen mit Magenerkrankungen 42 Euro monatlich.

Medikamente, Kuren, Spitalskosten oder Hilfsmittel. Zusätzlich zu den pauschalen Freibeträgen können Sie in der Arbeitnehmerveranlagung auch Kosten für Medikamente oder Heilbehandlung, Kuren, Spitalskosten oder Hilfsmittel wie Rollstühle usw. geltend machen.

Kontakt

Kontakt

Persönliche Anliegen 

Mo - Fr von 8 bis 12 Uhr
Mo von 14 bis 16 Uhr und
Mi von 13 bis 17 Uhr

Telefonische Hilfe 

0800/22 55 22 - 1466

Mo - Do von 8 bis 12 Uhr und
von 14 bis 16 Uhr
Freitag von 8 bis 12 Uhr

E-Mail:
wirtschaftspolitik@ak-tirol.com

Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen per E-Mail nur eine erste Orientierung anbieten können.

Das könnte Sie auch interessieren

Familie mit Sparschwein

AK Steuerspartage: Holen Sie sich Ihr Geld zurück!

Bei den AK Steuerspartagen helfen Expert:innen in ganz Tirol, die zuviel bezahlte Steuer vom Finanzamt zurückzuholen. Einfach anmelden ab 15. Jänner!