Das Wichtigste zum Pendlerpauschale

Allgemeines

Grundsätzlich sind die Fahrtkosten für den Arbeitsweg mit dem Verkehrsabsetzbetrag von 400 Euro abgegolten, der mit der Lohnabrechnung automatisch berücksichtigt wird. Zusätzlich können Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen das kleine oder das große Pendlerpauschale und ab 2013 auch den Pendlereuro geltend machen.

Achtung:

Das Pendlerpauschale ist ein sog. Freibetrag. Das heißt: Der Arbeitnehmer erhält diesen Betrag nicht in vollem Umfang, sondern die Lohnsteuerbemessungsgrundlage wird um diesen Betrag gesenkt. Somit ist auf den Betrag des Pendlerpauschales keine Lohnsteuer zu entrichten. Je nach Steuerklasse beträgt die tatsächliche Steuerersparnis somit 25 bis 55 % des Betrages des Pendlerpauschales


Das kleine Pendlerpauschale

Das kleine Pendlerpauschale steht zu, wenn folgende drei Kriterien erfüllt werden:

  • der Arbeitsplatz liegt mindestens 20 km von der Wohnung entfernt (einfache Wegstrecke)
  • an mindestens 11 Tagen im Monat gependelt wird (Teilzeitbeschäftigte bzw. Wochenendpendler siehe Kapitel 5)
  • die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln sind an den überwiegenden Tagen und auf der überwiegenden Strecke möglich und zumutbar

Die Benützung ist dann überwiegend zumutbar, wenn auf mindestens der Hälfte des Arbeitsweges öffentliche Verkehrsmittel verkehren und die zumutbare Fahrtdauer nicht überschritten wird.

Die Beträge zum kleinen Pendlerpauschale sind seit 2011 unverändert:

Kilometermonatlichjährlich
mindestens 20 bis 40 km58 Euro696 Euro
mehr als 40 bis 60 km113 Euro1.356 Euro
mehr als 60 km168 Euro2.016 Euro
    

Das große Pendlerpauschale

Das große Pendlerpauschale steht zu, wenn folgende drei Kriterien erfüllt werden:

  • der Arbeitsplatz liegt mehr als 2 km von der Wohnung entfernt (einfache Wegstrecke)
  • an mindestens 11 Tagen im Monat gependelt wird (Teilzeitbeschäftigte bzw. Wochenendpendler siehe Kapitel 5)
  • im Lohnzahlungszeitraum ist die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln an den überwiegenden Tagen oder auf der überwiegenden Strecke unzumutbar.

Die Benützung ist dann überwiegend unzumutbar, wenn auf der Hälfte des Arbeitsweges kein öffentliches Verkehrsmittel verkehrt oder die zumutbare Fahrtdauer mit öffentlichen Verkehrsmitteln überschritten wird. Ebenfalls anspruchsberechtigt generell sind Personen mit einer starken Gehbehinderung ab 50%, Blindheit oder einer schweren Sehbehinderung.

Die Beträge zum großen Pendlerpauschale sind seit 2011 unverändert:

Kilometermonatlichjährlich
mindestens 2 bis 20 km31 Euro372 Euro
mehr als 20 bis 40 km123 Euro1.476 Euro
mehr als 40 bis 60 km214 Euro2.568 Euro
mehr als 60 km306 Euro3.672 Euro

Wann sind öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar?

Um zu klären, ob öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind oder nicht, ist zuerst die Fahrtdauer zu ermitteln, die der Arbeitnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln benötigen würde.

Die Fahrtdauer errechnet sich aus der Summe der Zeit, die für folgende Teilstrecken aufgebracht werden muss:

  • Wegzeit von der Wohnung bis zur Einstiegstelle des Öffis (zu Fuß, Rad, oder aber auch dem PKW)
  • Fahrtdauer des öffentlichen Verkehrsmittels (es ist vom schnellsten Verkehrsmittel auszugehen, z.B. Bahn statt Bus)
  • Wartezeit beim Umsteigen
  • Wegzeit von der Ausstiegstelle zum Arbeitsplatz
  • Wartezeit auf den Arbeitsbeginn (bei Gleitzeit ist der Arbeitsbeginn bzw. das Arbeitsende an die Benützungsmöglichkeiten des Massenverkehrsmittels anzupassen)

Bei der Heimfahrt wird in umgekehrter Reihenfolge gerechnet.

Seit 2014 gilt als maximal zumutbare Fahrtdauer für öffentliche Verkehrsmittel folgende Regelung:

Öffentliche Verkehrsmittel sind dann zumutbar:

  • wenn für die einfache Wegstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr als 60 Minuten benötigt werden oder
  • wenn die Fahrzeit der einfachen Wegstrecke zwar mehr als 60 Minuten beträgt, jedoch weniger als 120 Minuten, kommt es darauf an, wie weit Wohn- und Arbeitsadresse voneinander entfernt liegen: Diese Distanz in km entspricht der Zeit in Minuten, die zum Ausgangswert von 60 Minuten hinzugezählt wird. Beispiel: Bei einer einfachen Wegstrecke von 25 km von zu Hause zur Arbeit sind öffentliche Verkehrsmittel dann zumutbar, wenn man mit ihnen nicht länger als 85 Minuten (25 Minuten + 60 Minuten) zur Arbeit braucht.
  • Wenn die Fahrzeit der einfachen Wegstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr als 120 Minuten beträgt.

Wenn öffentliche Verkehrsmittel nach diesen Kriterien zumutbar sind, besteht bei einer einfachen Wegstrecke bis zu 20 km kein Anspruch auf Pendlerpauschale. Bei einer einfachen Wegstrecke von mehr als 20 km Anspruch ist das Kriterium für das kleine Pendlerpauschale gegeben.

Die Berechnung, ob und welches Pendlerpauschale dem Arbeitnehmer zusteht, hat seit 2014 mit dem Pendlerrechner zu erfolgen. Dieser ist auf der Homepage des Finanzministeriums unter  abrufbar. Der Pendlerrechner berechnet das Pendlerpauschale anhand der oben angeführten Kriterien.  Weiterführende Informationen finden Sie im Artikel „Pendlerrechner“, siehe Artikel unten. 

Für die maximal zumutbare Fahrtdauer mit öffentlichen Verkehrsmitteln galt bis 2013 folgende Regelung:

Öffentliche Verkehrsmittel sind dann zumutbar:

  • wenn für die einfache Wegstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr als 90 Minuten benötigt werden oder
  • wenn die Fahrzeit zwar mehr als 90 Minuten beträgt, diese aber höchstens dreimal so lange dauert wie die Fahrzeit mit dem Auto und
  • Wenn die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr als 150 Minuten beträgt.

Wenn öffentliche Verkehrsmittel nach diesen Kriterien zumutbar sind, besteht bei einer einfachen Wegstrecke bis zu 20 km kein Anspruch auf Pendlerpauschale. Bei einer einfachen Wegstrecke von mehr als 20 km Anspruch ist das Kriterium für das kleine Pendlerpauschale gegeben.

Dauert die einfache Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als 2,5 Stunden, steht jedenfalls das große Pendlerpauschale zu. Es ist kein Vergleich mit einer PKW Fahrt notwendig.

Teilzeitbeschäftigte und Wochenendpendler

Seit 2013 können auch Teilzeitbeschäftigte mit weniger als 11 Arbeitstagen im Monat das Pendlerpauschale beantragen. Dabei gelten folgende Regelungen:

  • Für das volle Pendlerpauschale müssen an zumindest an 11 von 20 Arbeitstagen die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale erfüllt werden.
  • Zwei Drittel des Betrages der Pendlerpauschale können Sie ab 2013 absetzen, wenn Sie diese Voraussetzungen an mindestens acht und maximal zehn Tagen in einem Kalendermonat erfüllen.
  • Ein Drittel des Betrages der Pendlerpauschale gibt es, wenn diese Voraussetzungen zumindest an vier und höchstens an sieben Tagen des Monats erfüllt sind.

Wochenendpendler, die die Voraussetzungen für das Geltend machen der Familienheimfahrten nicht erfüllen, aber gleichzeitig an mindestens 4 Tagen im Monat pendeln, können seit 2013 das Pendlerpauschale in Anspruch nehmen. Für sie gilt dieselbe Regelung – ein Drittel des Pendlerpauschales ab 4 und zwei Drittel des Pendlerpauschals ab 8 Pendlertagen.

Pendlerzuschlag für Geringverdiener

Wer als Geringverdiener keine Lohnsteuer entrichten muss, kann nicht direkt vom Pendlerpauschale profitieren. Allerdings besteht ein Anspruch auf den sogenannten Pendlerzuschlag. Dieser Pendlerzuschlag bewirkt, dass Geringverdiener eine höhere Negativsteuer vom Finanzamt erhalten können, auch wenn keine Lohnsteuer entrichtet wurde. Bis 2013 konnten Geringverdiener als Negativsteuer plus Pendlerzuschlag einen Betrag von maximal 400 Euro rückerstattet bekommen. Für das Jahr 2015 wurde dieser Betrag auf 450 Euro erhöht. Seit 2016 können Geringverdiener bis zu 500 Euro an Negativsteuer plus Pendlerzuschlag erhalten. 

Pendlereuro

Seit 2013 haben alle, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, auch Anspruch auf den Pendlereuro. Die Höhe des Pendlereuros ist von der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte abhängig: Diese Distanz in Kilometer und mit zwei multipliziert (für Hin- und Rückweg) ergibt den Pendlereuro.

Teilzeitbeschäftigte mit maximal zehn Arbeitstagen pro Monat erhalten ein oder zwei Drittel des Pendlereuros. Die Kriterien entsprechen jenen des Pendlerpauschales gemäß Kapitel 5.

Beantragen des Pendlerpauschales bzw. des Pendlereuros

Sowohl Pendlerpauschale als auch Pendlereuro können über zwei Arten beantragt werden:

  • Über den Arbeitgeber: Wenn der Arbeitnehmer den Ausdruck des Pendlerrechners beim Arbeitgeber abgibt, kann dieser sowohl das Pendlerpauschale als auch den Pendlereuro auf dem monatlichen Gehaltszettel für das jeweilige Monat berücksichtigen. Bei Geringverdienern, die keine Lohnsteuer zu entrichten haben, können diese Möglichkeit jedoch nicht nutzen, da das Beziehen des Pendlerpauschales bzw. Pendlereuro bedeutet, dass die zu leistende Lohnsteuer geringer wird.
  • Über die Arbeitnehmerveranlagung: Rückwirkend für das abgeschlossene Kalenderjahr kann über die Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) das Pendlerpauschale und der Pendlereuro beantragt werden. Geringverdiener können damit die Negativsteuer geltend machen.

Sonstiges  

  • Verwendung eines Dienstfahrzeuges: Das Pendlerpauschale stand bis 30. April 2013 auch dann zu, wenn für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Dienstfahrzeug benutzt wurde. Seit 1. Mai 2013 haben Arbeitnehmer, denen ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, keinen Anspruch auf Pendlerpauschale mehr.
  • Werksverkehr: Wenn Arbeitnehmer mit einem Firmenbus befördert werden, haben sie für diese Strecke keinen Anspruch auf Pendlerpauschale und Pendlereuro. Wenn der Arbeitnehmer für den Werksverkehr einen Kostenbeitrag leisten muss, kann dieser bis zur Höhe des jeweiligen Pendlerpauschales geltend gemacht werden.
  • Feier-, Urlaubs- oder Krankenstandstage: Feier-, Urlaubs- oder Krankenstandstage vermindern das Pendlerpauschale nicht.

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