Frau im Büro
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27.12.2023

Freier Karfreitag 2024: Anmeldefrist läuft noch bis zum Fr. 29. Dezember!

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 22/2019 wurde der Karfreitag als Feiertag für Arbeitnehmer:innen evangelischer, methodistischer und altkatholischer Religionszugehörigkeit abgeschafft. Seither gibt es jedoch die Möglichkeit, einen persönlichen Feiertag pro Jahr in Anspruch zu nehmen. Der Antrag für den Karfreitag 2024 am 29. März ist noch bis 29. Dezember möglich.

Der Antrag für den persönlichen Feiertag muss mindestens drei Monate davor gestellt werden. In diesem Fall endet die Frist am 29. Dezember, bis dahin muss bekannt gegeben werden, wer den Karfreitag als persönlichen Feiertag nutzen will. Dafür wird dann ein Tag aus dem bestehenden Urlaubsanspruch abgezogen. 

Am persönlichen Feiertag haben Beschäftigte einen Anspruch auf einen Urlaubstag – einseitig und ohne Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers. Die Bekanntgabe des persönlichen Feiertags muss schriftlich erfolgen, etwa per eingeschriebenem Brief oder vom Arbeitgeber bestätigter Übergabe.

Der Arbeitgeber kann die Beschäftigten jedoch „ersuchen“, doch an diesem Tag zu arbeiten. „Falls Sie das tun, haben Sie Anspruch auf das Entgelt für die gearbeiteten Stunden und das Urlaubsentgelt“, so AK Präsident Erwin Zangerl.  Es wird dann zwar kein Urlaubstag aus dem bestehendem Urlaubsanspruch abgezogen, aber das Bestimmungsrecht eines „persönlichen Feiertags“ ist für dieses konkrete Urlaubsjahr verbraucht.

AK Info

Sie möchten Ihren  „persönlichen Feiertag“ an einem anderen Tag nehmen? Dann muss die schriftliche Bekanntgabe spätestens 3 Monate vorher bei Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber einlangen. Dieser Tag darf zudem kein Feiertag, Samstag oder Sonntag sein. 

Den Musterbrief zur Bekanntgabe des „persönlichen Feiertags“ finden Sie in der rechten Spalte zum Herunterladen.

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