
Kein Fitness-Workout wegen Corona – Geld zurück!
Ihr Fitnesscenter hatte wegen Corona geschlossen? Dann müssen Sie grundsätzlich auch keinen Mitgliedbeitrag zahlen. Werfen Sie jedoch sicherheitshalber einen Blick in die Geschäftsbedingungen! Dort könnten andere Regelungen stehen, etwa für den Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse. Aber auch in diesem Fall gilt: Nicht alle Risiken können beliebig auf KonsumentInnen abgewälzt werden.
Wenn das Fitnesscenter seine Leistungen nicht anbietet und es keine gegenteilige Regelung im Vertrag oder in den AGB dazu gibt, entfällt in der Regel auch Ihre Entgeltpflicht. Schreiben Sie dem Fitnessstudio daher (am besten per Einschreiben), dass Sie sich für die Dauer der Nichtbenützbarkeit des Studios als nicht zahlungspflichtig betrachten und daher die Beträge zurückfordere, die in den Lockdown-Monaten abgebucht wurden. Beachten Sie, dass in Monaten, in welchen die Leistung der Studios noch teilweise angeboten wurde, auch nur eine aliquote Erstattung zusteht.
Online-Workouts sind kein vollwertiger Ersatz
Einige Fitnessstudios haben Online-Workouts als Alternative angeboten. Das können Sie akzeptieren, müssen Sie aber nicht – außer diese Option war schon bei Vertragsabschluss ausdrücklich so vorgesehen.
Monate an den Vertrag anhängen
Ihr Fitnessstudio bietet Ihnen an, den Vertrag um die Monate zu verlängern, in denen Sie wegen Corona nicht trainieren konnten? Auch das müssen Sie ohne vertragliche Grundlage nicht akzeptieren.
Tipp
Downloads
Kontakt
Kontakt
Persönliche Anliegen
Mo - Fr von 8 bis 12 Uhr
Mo von 14 bis 16 Uhr und
Mi von 13 bis 17 Uhr
Telefonische Hilfe
0800/22 55 22 - 1818
Mo - Do von 8 bis 12 Uhr und
von 14 bis 16 Uhr
Freitag von 8 bis 12 Uhr
E-Mail: konsument@ak-tirol.com
Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen per E-Mail nur eine erste Orientierung anbieten können.