Abfertigung Alt
Achtung
Für Arbeitsverhältnisse, die den Bestimmungen des BUAG (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz) unterliegen, gelten andere Bestimmungen. Bitte informieren Sie sich.
Das alte Abfertigungsrecht gilt weiterhin für
jene Arbeitnehmer/-innen, deren Beschäftigungsverhältnis bereits vor dem 1.
Jänner 2003 bestanden hat.
Wann wird eine Abfertigung ausbezahlt?
Die Abfertigung nach altem Recht ist eine Zahlung des Arbeitgebers/der
Arbeitgeberin an den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Abfertigung wird ausbezahlt:
- bei Kündigung durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin
- bei ungerechtfertigter und unverschuldeter Entlassung
- bei berechtigtem vorzeitigem Austritt des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin
- bei Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses
- bei einvernehmlicher Lösung des Arbeitsverhältnisses
- bei Mutterschutz- bzw. Vaterschaftsaustritt (ab 5 Jahren Beschäftigung beim selben Arbeitgeber/bei der selben Arbeitgeberin: Hälfte der unten angeführten Entgelte - höchstens das Dreifache des monatlichen Entgelts!)
Vorsicht
Bei Selbstkündigung geht der Abfertigungsanspruch verloren (besondere Bestimmungen gelten allerdings bei Inanspruchnahme der Pension)! Der Mutterschaftskarenz wird nicht für die Abfertigung eingerechnet, der Mutterschutz (vor und nach der Geburt) jedoch schon! Kollektivverträge können bessere Regelungen vorsehen.
Informieren Sie sich rechtzeitig bei Ihrem Betriebsrat, der AK oder der Gewerkschaft!
Tipp
Nicht vorschnell selbst kündigen!
Im Gegensatz zur Selbstkündigung verlieren Sie bei einer
einvernehmlichen Lösung des Arbeitsverhältnisses den Abfertigungsanspruch
nicht! Verhandeln Sie daher intensiv mit dem Arbeitgeber/der
Arbeitgeberin über eine solche Form der Auflösung des Arbeitsverhältnisses statt überstürzt zu kündigen. Das kann viel Geld
bringen.
Höhe des Abfertigungsanspruches
Höhe des Abfertigungsanspruches nach Vollendung einer ununterbrochener Dienstzeit (jeweils Brutto-Bezüge):
Dienstzeit | Monatsentgelte* |
---|---|
3 Jahre | 2 Monatsentgelte |
5 Jahre | 3 Monatsentgelte |
10 Jahre | 4 Monatsentgelte |
15 Jahre | 6 Monatsentgelte |
20 Jahre | 9 Monatsentgelte |
25 Jahre | 12 Monatsentgelte
|
Achtung
Für Bauarbeiter gelten gesonderte Regelungen!
*Monatsentgelt
= Jener Verdienst (Gehalt, Lohn, Zulagen,…), der sich aus den regelmäßig im Monat
wiederkehrenden Bezügen zuzüglich des aliquoten Anteils an Urlaubs- und Weihnachtsgeld
ergibt.
Sind Entgeltteile zu
berücksichtigen, die zwar regelmäßig, aber in wechselnder Höhe anfallen (zum
Beispiel Provisionen, Überstunden), so ist ein Durchschnittsverdienst (des
letzten Jahres oder der letzten 13 Wochen) heranzuziehen.
Beispiel:
Herr Huber hat ein Gehalt von 1.500 Euro und Sonderzahlungen (Urlaubs- und
Weihnachtsgeld) von je einem Monatsgehalt. Nach fünfjähriger Dienstzeit wird er
gekündigt.
Seine Abfertigung im Ausmaß von 3 Monatsentgelten berechnet sich kurz wie
folgt:
| Gehalt | 1.500 Euro __________ 21.000 Euro __________ 1.750 Euro __________ 5.250 Euro |
ODER
+ + ___ = x ___ = | Gehalt 1/12 Urlaubsgeld 1/12 Weihnachtsgeld ______________________________________________ 1 Monatsentgelt (unter Berücksichtigung der anteiligen Sonderzahlungen) 3 Monate ______________________________________________ Abfertigung | 1.500 Euro 125 Euro 125 Euro __________ 1.750 Euro __________ 5.250 Euro |
Wechsel in das neue System
Einen Übertritt ins neue Abfertigungsrecht müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber/Ihrer Arbeitgeberin schriftlich vereinbaren. Es gibt zwei Möglichkeiten:
- Einfrieren
Ihre bisher erworbene Abfertigungsanwartschaft (Anzahl der erreichten Monatsentgelte) bleibt erhalten und unterliegt weiterhin dem alten Abfertigungsrecht. Ab dem vereinbarten Übertrittsstichtag hat Ihr Arbeitgeber/Ihre Arbeitgeberin die Beiträge an die gewählte Abfertigungskasse zu bezahlen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechnet sich die Höhe des „alten” Abfertigungsanspruches aus der Anzahl der “eingefrorenen” Monatsentgelte in der Höhe des Letztbezugs. Zusätzlich haben Sie Anspruch auf Abfertigung nach dem neuen Abfertigungsrecht. - Übertragen
Ihre bisher erworbene Abfertigungsanwartschaft wird durch die Zahlung eines Übertragungsbetrags an die Abfertigungskasse abgegolten. Damit ist der Abfertigungsanspruch nach altem Recht zur Gänze beseitigt. Ab dem vereinbarten Übertrittsstichtag hat der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin – so wie beim Einfrieren – laufend Abfertigungsbeiträge zu zahlen. Bei späterer Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ein Abfertigungsanspruch nur gegenüber der Kasse. Die Höhe des Übertragungsbetrages ist frei vereinbar.
Tipp
Wir empfehlen, grundsätzlich Vereinbarungen nicht zu unterzeichnen, ohne sich vorher mit Ihren Betriebsräten bzw. mit Gewerkschaft oder AK zu beraten.