Putzfrau schikaniert
Eine Arbeitnehmerin teilte im Zuge ihrer Vorsprache in der arbeitsrechtlichen Abteilung der AK Tirol mit, dass
sie seit Beginn ihrer Tätigkeit als geringfügig beschäftigte
Raumpflegerin im Jahre 1998 verpflichtet war, sich während der Zeit
ihres Urlaubs selbst für eine Vertretung zu sorgen. Dem nicht genug –
sie musste ihre Urlaubsvertretung sogar noch selbst bezahlen.
Aus diesem Grund hat sie pro Jahr nur zwei Wochen Urlaub konsumiert. Für
einen längeren Zeitraum konnte sie sich die Bezahlung der
Urlaubsvertretung nämlich gar nicht leisten.
Insgesamt hat die Arbeitnehmerin daher während ihrer siebenjährigen
Beschäftigung von 1998 bis 2005 an Stelle des Arbeitgebers etwa 14
Wochen lang die Kosten der Urlaubsvertretung aus eigener Tasche bezahlt.
Gleichzeitig hat sich während dieses Zeitraumes eine nicht unerhebliche
Zahl an offenen Urlaubstagen angesammelt.
Die Experten der AK Tirol waren fassungslos und intervenierten beim
Arbeitgeber wegen dieser ungeheuerlichen rechtswidrigen
„Urlaubsregelung“. Der Arbeitgeber hat daraufhin der Raumpflegerin die
Kosten der Urlaubsvertretung zur Gänze ersetzt sowie den noch offenen
Resturlaub abgegolten.
Zur Info
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von fünf bzw. sechs Wochen (nach 25 Dienstjahren) und ist weder dazu verpflichtet, sich um eine Urlaubsvertretung zu bemühen, noch an Stelle des Arbeitgebers deren Kosten zu übernehmen. Vielmehr hat der Arbeitgeber auf Grund seiner Fürsorgepflicht die notwendigen betriebsorganisatorischen Maßnahmen zu treffen, die einen reibungslosen Urlaubsverbrauch durch den Arbeitnehmer ermöglichen. Insbesondere ist es ausschließlich Aufgabe des Arbeitgebers für die Urlaubszeit des Arbeitnehmers eine allenfalls notwendige Vertretung zu finden.