Infektion mit Corona am Arbeitsplatz: Was gilt?
Ist es eine Berufskrankheit oder ein Arbeitsunfall, wenn man sich bei der Arbeit mit Corona ansteckt? Die AK Tirol hat eine Klage eingebracht.
Allein bis Ende September 2021 wurde österreichweit in mehr als 13.000 Fällen eine Berufskrankheit unter dem Titel Covid 19 angezeigt. Doch all jene 3.870 Fälle, die bislang anerkannt wurden, betrafen ausschließlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in jenen Unternehmen, bei denen Infektionskrankheiten auf Basis der „Liste der Berufskrankheiten“ auch als Berufskrankheit anerkannt werden. Die AK Tirol fordert daher auch im Zuge der 181. Vollversammlung vom zuständigen Ministerium einen Vorschlag, mit dem die derzeit gültige „Liste der Berufskrankheiten“ entsprechend erweitert wird.
Der § 177 Abs. 1 ASVG normiert:
Als Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründeten Beschäftigung in einem in Spalte 3 der Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind.
Infektionskrankheiten sind in der geltenden Liste der Berufskrankheiten – sie wurde seit 12 Jahre nicht mehr geändert – unter der laufenden Nr. 38 der Anlage 1 angeführt, sodass auch eine Infektion mit Covid 19 grundsätzlich als Berufskrankheit berücksichtigt werden kann. Allerdings muss sich die Infektion eben im Zuge der Ausübung der Tätigkeit in einem jener Unternehmen zugetragen haben, die in der Spalte 3 angeführten werden. Dabei handelt es sich um Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten, Entbindungsheime und sonstige Anstalten, die Personen zur Kur und Pflege aufnehmen, öffentliche Apotheken, ferner Einrichtungen und Beschäftigungen in der öffentlichen und privaten Fürsorge, in Schulen, Kindergärten und Säuglingskrippen und im Gesundheitsdienst sowie in Laboratorien für wissenschaftliche und medizinische Untersuchungen und Versuche sowie in Justizanstalten und Hafträumen der Verwaltungsbehörden, bzw. in Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht.
Bei Tätigkeiten in diesen Unternehmen wird angenommen, dass die Versicherten einem erhöhten Infektionsrisiko im Vergleich zum Allgemeinrisiko ausgesetzt sind.
Angesichts der derzeitigen Pandemie bedarf es allerdings – betreffend die Infektion mit Covid 19 – einer Anpassung der geltenden Bestimmungen dahingehend, dass der Geltungsbereich auf alle Unternehmen ausgedehnt wird. Dies kann auch mit statistischen Zahlen seitens der AUVA unterstrichen werden.
Da die Pandemie nicht von heute auf morgen verschwinden wird, bedarf es sohin einer sofortigen entsprechenden Änderung/Ergänzung der Berufskrankheiten-Liste, und zwar dahingehend, dass eine berufsbedingte Infektion mit Covid 19 als eigene Berufskrankheit aufgenommen und der Geltungsbereich auf alle Unternehmen ausgedehnt wird.
Die 181. Vollversammlung der AK Tirol fordert daher den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz dazu auf, einen Vorschlag einzubringen, mit welchem die derzeitige Berufskrankheitenliste im Sinne der obigen Ausführungen, erweitert wird.
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