Ausnahmen vom Ausländerbeschäftigungsgesetz
Wenn Sie vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind, können Sie ohne weitere Bewilligung in Österreich arbeiten.
Vom Ausländerbeschäftigungsgesetz sind Sie dann ausgenommen, wenn Sie beispielsweise Staatsbürger eines EWR-Staates oder der Schweiz sind oder Ehegatte bzw. eingetragener Partner oder unverheiratetes minderjähriges Kind eines österreichischen Staatsbürgers sind.
Auch wenn Sie Ehegattin, eingetragener Partner, Kind bzw. Enkelkind eines EWR Bürgers oder Schweizers sind und noch nicht 21 Jahre alt sind oder Ihnen Unterhalt gewährt wird, gelten für Sie andere Regeln. Weiters sind Sie vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen, wenn Ihnen in Österreich Asyl gewährt wurde. Asylgewährung heißt, dass über Ihren Asylantrag rechtskräftig positiv entschieden wurde!
Achtung!
Beachten Sie die Übergangsbestimmungen für StaatsbürgerInnen aus Kroatien!
Ausgenommene Tätigkeiten
Weiters sind Sie vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen, wenn Sie insbesondere eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:
- Wissenschaftliche Tätigkeit in Forschung und Lehre (z.B. an einer Universität, aber auch in privaten Unternehmen)
- Ehegatten und Kinder dieser Forscher und Wissenschafter
- Tätigkeiten in diplomatischen Vertretungen oder einigen internationalen
Organisationen (z.B. UNO) oder Tätigkeiten als Bedienstete solcher Personen (z.B. im Haushalt) - Seelsorgerische Tätigkeit im Rahmen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften (z.B. Priester)
Kontakt
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Das arbeitsrechtliche Team der AK Tirol ist für Sie da!
Persönliche Anliegen
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