
Kollektivverträge regeln auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld
Nicht alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei privaten Arbeitgebern beschäftigt sind, haben automatisch Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld. Tatsächlich regelt der jeweilige Kollektivvertrag, ob diese Sonderzahlungen zustehen!
Um den Jahreswechsel stehen viele Ausgaben an: für Geschenke, Versicherung u.v.m. Da kommt die Weihnachtsremuneration – üblicherweise in Höhe eines Monatsgehalts – wie gerufen!
Aber: Auf Weihnachts- und Urlaubsgeld haben bei privaten Arbeitgebern Beschäftigte keinen automatischen gesetzlichen Anspruch, vielmehr wird im jeweiligen Kollektivvertrag (KV) geregelt, ob sie zustehen. Es gibt Branchen, die keinem KV unterliegen, daher sind keine Sonderzahlungen vorgesehen, sondern müssen gesondert vereinbart werden.
Alle, die in Kurzarbeit waren bzw. sind, erhalten 13. und 14. in voller Höhe – unabhängig von der Nettoersatzrate. Bei Teilzeitbeschäftigten müssen regelmäßige Mehrstunden berücksichtigt werden, sofern dafür nicht Zeitausgleich vereinbart ist.
Wichtig: Anspruch auf die volle Höhe gibt es grundsätzlich nur für ein volles Jahr, sonst aliquot. In den KV für Arbeiter ist häufig geregelt, dass sie nach gerechtfertigter Entlassung oder unberechtigtem vorzeitigen Austritt kein Weihnachts- und Urlaubsgeld erhalten bzw. bereits ausgezahlte Sonderzahlungen zurückgefordert werden können.
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